Produkthaftung

Das Produkthaftungsrecht umfasst Fragestellungen verschiedener Art. Zentrale Rechtsgrundlage ist häufig das Produkthaftungsgesetz. Daneben sind die deliktische Produkthaftung, die vertragliche Produkthaftung die Produkthaftung nach gesonderten Gesetzen von Bedeutung. Im Bereich der deliktischen Produkthaftung sind regelmäßig die Fragen von Konstruktionsfehlern, Fabrikationsfehlern und/oder Instruktionsfehlern Gegenstand der Auseinandersetzung. Hintergrund der deliktischen Produkthaftung ist die Verpflichtung des Herstellers, dafür zu sorgen, dass sein Produkt keine dritte Person oder Sache schädigt. Die Beachtung von Verkehrssicherungspflichten spielt insoweit eine Rolle. Die deliktische Produkthaftung führt zu Fragestellungen wie der Beweislast im Bereich der Produkthaftung. Daneben stehen Fragen wie der Ausschluss der Produkthaftung, der erweiterten Produkthaftung oder auch der internationale Produkthaftung im Raum. In diesem Zusammenhang tauchen in den Handelsbeziehungen die Fragen der Produkthaftung bei Geschäftsabschlüssen in Deutschland, der EU oder zunehmend außereuropäischen Ländern wie China auf.

Im Kern geht es um die Haftung auf Schadensersatz für die Lieferung einer fehlerhaften Kaufsache und für Schäden, die dadurch an anderen Rechtsgütern entstehen. Dabei spielen Fragen im Bereich Gewährleistung, Rückruf, Schmerzensgeld oder auch Verjährung eine Rolle. Die Fragen stellen sich im Bereich zahlreicher Geschäftsfelder, etwa im Bereich der Produkthaftung für Lebensmittel, Medizinprodukte aber auch Versicherungen.

Im Bereich der vertraglichen Produkthaftung können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Ansprüche von den Vertragspartnern des Herstellers und des Händlers – aber insoweit auch nur von diesen – geltend gemacht und durchgesetzt werden.

Im Rahmen der verschuldensunabhängigen Haftung des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz haftet dieser nicht nur für Produktfehler, sondern auch für Produktbeobachtungsfehler. Ein solcher ist anzunehmen, wenn der Produktbeobachtungspflicht nicht oder nur unzureichend nachgekommen wird. Insoweit kommen die allgemeinen Grundsätze der Verkehrssicherungspflicht zum Tragen.

Besondere Produkthaftungsgrundlagen bestehen u. a. im Bereich der Genprodukthaftung, der Arzneimittelhaftung oder der Medizinprodukthaftung nach dem MPG. Danach besteht eine Haftung von Anlagenbetreibern einer gentechnischen Anlage für Schäden, die durch die Anlage oder in Folge gentechnischer Arbeiten entstehen. Im Bereich der Arzneimittelhaftung ist die Haftung für Stoffe und Zubereitungen zu beachten, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung in menschlichen oder tierischen Körpern Krankheiten, Schäden oder Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen.

Referenzen

Nachfolgend einige Bilder mit einer Kurzbeschreibung des technischen Problems.

Die damit zusammenhängende Rechtsstreitigkeit wurde in unsere Kanzlei bearbeitet und ist zwischenzeitlich abgeschlossen.

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