Mietrecht

Vermieten und Mieten hat sowohl im privaten als auch im wirtschaftlichen Geschehen eine zentrale Bedeutung. In den vergangenen Jahren hat der Bundesgerichtshof immer wieder Entscheidungen gefällt, die konkret in bestehende Mietverhältnisse eingreifen - zum wiederholten Male zum Thema Schönheitsreparaturen und Nebenkosten aber auch zu Fragen bei Mieterhöhung, Kündigung, Kündigungsfristen in sog. „Altmietverträgen“ und Mietminderung wegen Flächenabweichung bei der Wohn- und Gewerberaummiete.

  • Betrachtet man die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Sachen Schönheitsreparaturen der letzten Jahre, drängt sich die Frage auf, inwieweit überhaupt noch Forderungen gestellt werden können. Nach wie vor bestehen Ansprüche für den Vermieter, wenn denn der Vertrag Entsprechendes wirksam regelt. Welches ist die richtige Formulierung? Schuldet der Mieter eine Renovierung spätestens beim Auszug? Lohnt die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen?
  • Alles wird teurer. Um wirtschaftlich zu vermieten, bedarf es gerade bei langzeitigen Mietverhältnissen oft einer Anpassung der Mieten. Hier gehört es zu den Aufgaben des Rechtsanwaltes im Mietrecht zu prüfen, ob vereinbarte Mieten noch ortsüblich sind oder nach Modernisierung, mit Hilfe eines Mietspiegels oder einer vertraglichen Vereinbarung eine Mieterhöhung durchgesetzt werden kann.
  • Durch das Zusammentreffen unterschiedlicher Menschen in einem Miethaus prallen nicht selten unvereinbare Vorstellungen von Wohnen aufeinander. Die hieraus resultierenden Konflikte gründen z.B. auf Lärmverursachung, Geruchsbelästigung durch Rauchen auf dem Balkon oder Tierhaltung. Konflikte von Mietern wirken sich häufig auf das Vertragsverhältnis mit dem Vermieter aus. Minderungen werden geltend gemacht, Abmahnungen und fristlose Kündigung verlangt. Die Klärung von Ansprüchen der betroffenen Parteien unter- und gegeneinander ist notwendig.
  • Die gesetzliche Vorschrift über die Mietkaution, deren Vereinbarung, Anlage und Verwendung ist durch die Rechtsprechung anhand konkreter Fragen weiter ausgefüllt worden. Probleme sind ohne Detailkenntnisse kaum lösbar. Die Vertragsparteien benötigen Informationen über zulässige Höhe, Zahlung und Verzinsung der Kaution. Spezialwissen ist auch gefordert beim Eigentümerwechsel oder im Fall der Zwangsverwaltung des Mietobjektes.
  • Im Gegensatz zum Wohnraummietrecht eröffnet der Gewerberaummietvertrag den Vertragsparteien größere Gestaltungsmöglichkeiten. Dieser Umstand birgt zugleich Chancen und Risiken. Einiges muss vertraglich geregelt werden, wie z.B. die Mieterhöhung und deren Voraussetzungen, da das Gesetz hierzu keine Bestimmungen getroffen hat. Daneben stellt die Einhaltung der Schriftform bei befristeten Mietverträgen erhöhte Anforderungen an die Vertragsschließenden. Hier gilt es, die Schwachstellen des bereits abgeschlossenen gewerblichen Mietvertrages aufzudecken und Fehler beim Vertragsabschluss zu vermeiden.

Diese und ähnliche Fragen, auch zu Auswirkungen der Rechtsprechung auf das Kündigungsrecht wegen Eigenbedarfs, Minderungsrechte, die Wirksamkeit von Betriebskostenabrechnungen und andere bestehende Ansprüche der Mietparteien stellen sich im Rechtsalltag dar und werden von unseren drei Fachanwälten für Miet- und Wohnungseigentumsrecht gelöst.

Weitere Rechtsgebiete rund ums Immobilienrecht