Mahn- und Vollstreckungsrecht

Zur Vermeidung eines langwierigen Rechtsstreits kann in vielen Fällen ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt werden. Die Voraussetzungen hierfür sind das Vorliegen einer Rechnung, eines Vertrags etc. Ferner sollte der Aufenthaltsort des Schuldners bekannt sein, da sonst keine Zustellung erfolgen kann (eine sogenannte „öffentliche Zustellung“ ist im gerichtlichen Mahnverfahren nicht möglich). Die Ermittlung des Aufenthaltsorts eines Schuldners gehört inzwischen zu den Hauptaufgaben im Mahn- und Vollstreckungsrecht. Der Schuldner sollte mindestens einmal unter Fristsetzung gemahnt und in Zahlungsverzug gesetzt worden sein. Nach Zustellung des Mahnbescheides hat der Schuldner zwei Wochen lang Gelegenheit, die Forderung entweder zu bezahlen oder Widerspruch zu erheben. Sollten diese zwei Wochen ergebnislos verstreichen, kann der Gläubiger Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides stellen. Sollte wiederum keine Zahlung bzw. kein Einspruch der Gegenseite erfolgen, ergeht Vollstreckungsbescheid. Mit diesem Titel können nun Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden.

Der Ablauf dieser Maßnahmen ist für Außenstehende oft schwer zu durchschauen. Grundsätzlich gilt, vor Einleitung von entsprechenden Schritten muss ein rechtskräftiger Vollstreckungstitel vorliegen – also entweder ein Urteil (Versäumnisurteil, Endurteil, Anerkenntnisurteil), ein Vergleich, eine notarielle Urkunde oder der schon genannte Vollstreckungsbescheid. Grundsätzlich sollte von der Mahn- und Vollstreckungsabteilung vorher geprüft werden, welche Maßnahme den größten Erfolg verspricht. Im Folgenden werden die häufigsten Vorgehensweisen benannt:

An den zuständigen Gerichtsvollzieher wird ein kombinierter Vollstreckungsauftrag erteilt, d.h., für den Fall eines fruchtlosen Pfändungsversuchs wird sofort das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (früher „Offenbarungseid“) eingeleitet und notfalls das zuständige Vollstreckungsgericht um Erlass eines Haftbefehls ersucht.

Hat der Gläubiger bzw. dessen Prozessbevollmächtigter Kenntnis von Bankverbindungen des Schuldners, sollte sofort ein vorläufiges Zahlungsverbot bzw. eine Kontenpfändung durchgeführt werden, so dass die Forderung eventuell durch das vorhandene Guthaben gedeckt werden kann. Auch wenn das Konto „im Minus“ sein sollte, bringt diese Pfändung den Schuldner unter Umständen erheblich in Schwierigkeiten, so dass er selbst bemüht ist, die Forderung auszugleichen.

Möglich wäre auch die Pfändung von Steuererstattungen des Finanzamts an den Schuldner, von Mieteinnahmen oder natürlich von Lohn- und Gehaltseinkünften. Bei letzteren gilt zu beachten, dass für die Pfändung von Kindesunterhalt besondere Rechtsvorschriften gelten. In derartigen Fällen kann die Herabsetzung des ansonsten doch recht hohen Pfändungsfreibetrages beantragt werden.

Liegen Informationen über vorhandenes Grundvermögen vor, kann der Gläubiger die Eintragung einer Sicherungshypothek erwirken. Er kann sich auch an einem etwaigen Zwangsversteigerungsverfahren beteiligen oder dieses sogar selbst beantragen. Für etwaige Wohngeldansprüche gelten hierbei besondere Rechtsgrundlagen bezüglich der Rangklasse.

Um eine erfolgversprechende Ausschöpfung sämtlicher Vollstreckungsmaßnahmen zu gewährleisten, ist der Informationsaustausch zwischen Mandant und Anwalt bzw. der Mahn- und Vollstreckungsabteilung äußerst wichtig und sollte immer im Vordergrund stehen.

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