Leasingrecht

Leasingrecht: Der Leasingvertrag nimmt in der heutigen Wirtschaft eine immer größere Bedeutung ein, da er sowohl bei Verbrauchern als auch im Unternehmen im Rahmen der Anschaffung von Sachgegenständen die notwendige Liquidität grundsätzlich aufrechterhält. Neben dem Grundstücksleasing ist insbesondere das Mobilien-Leasing relevant. Hierzu gehört insbesondere auch der Kraftfahrzeug-Leasingvertrag. Die Formen des Leasings sind vielfältig. Allgemeine Kriterien des Leasings sind die Unkündbarkeit der Laufzeit und die Tatsache, dass das Investitionsrisiko grundsätzlich der Leasingnehmer trägt. Grundsätzlich ist der Leasingvertrag ein Dreiecksverhältnis mit dem Leasingnehmer, der Leasinggesellschaft und dem Lieferanten als Beteiligte.

Bei sogenannten Verträgen mit einer Restwertabrechnung trägt der Leasingnehmer das Restwertrisiko. Ein Mindererlös ist von ihm auszugleichen. Daneben gibt es Verträge mit Andienungsrechten. Hier kann der Leasinggeber verlangen, dass der Leasingnehmer den Leasinggegenstand, in der Regel das Auto, zum Restwert ankauft. Daneben gibt es auch Verträge mit Abschlusszahlungen sowie mit Kilometerabrechnungen. Bei der steuerlichen Konzeption eines Leasingvertrages ist zu beachten, dass der angestrebte Steuervorteil nur dann realisierbar ist, wenn das Leasinggut wirtschaftlich dem Leasinggeber zuzurechnen ist (§ 39 Abs. 2 Ziffer 1 AO).

In der Regel haftet der Leasingnehmer für den Untergang und die Verschlechterung der Leasingsache. Er schuldet dem Leasinggeber grundsätzlich die Rückführung des eingesetzten Kapitals sowie die Erstattung aller Aufwendungen inklusive des Gewinns. Der Leasingnehmer ist auch zur Versicherung des Leasinggutes verpflichtet.

Im Rahmen der Sachmängelhaftung zeichnet sich der Leasinggeber grundsätzlich von Ansprüchen frei. Es erfolgt jedoch eine Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten an den Leasingnehmer.

Im Rahmen der Prüfung eines Leasingvertrages kommt dem Rechtsanwalt die Aufgabe zu, den ordnungsgemäßen Vertragsschluss zu prüfen, insbesondere auf Regelungen zu achten, die ggf. unwirksam sind (Allgemeine Geschäftsbedingungen). Schwierigkeiten beim Leasing ergeben sich häufig bei der Sachmängelhaftung oder in der vorzeitigen Rückgabe des Leasinggegenstandes nach Kündigung des Leasingvertrages. Hier ergeben sich in der Regel erhebliche Probleme bei der Rückgabe des Leasinggegenstandes, insbesondere bei Kraftfahrzeugen. Dabei wird immer wieder die Frage relevant, ob und welche Schäden wertmindernd zu berücksichtigen sind.

Problematisch ist insbesondere die Abwicklung des Vertrages bei der Insolvenz des Leasingnehmers oder Leasinggebers. Hier sind insbesondere die Besonderheiten des Insolvenzrechts zu beachten.

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