FRIESeminar Urlaubsrecht

Zwei EuGH-Urteile zum Urlaubsrecht

der EuGH hat in zwei Entscheidungen vom 06.11.2018 das Urlaubsrecht in zwei weiteren Punkten geändert. Beide Entscheidungen werden das BAG voraussichtlich zwingen, seine bisherige Rechtsprechung zu ändern.

Urlaubsanspruch ist erblich

So hat der EuGH auf das entsprechende Vorabentscheidungsersuchen des BAG bestätigt, dass bei Tod des Arbeitnehmers bestehende Urlaubsansprüche als finanzielle Ansprüche Teil der Erbmasse werden. Die Erben können also vom Arbeitgeber verlangen, dass im Todeszeitpunkt noch offene Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers an Sie ausgezahlt werden. Hier hat der EuGH klargestellt, dass dieser Anspruch sich zwingend aus europäischem Recht ergibt.

 

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Rechtsanwältin/Rechtsanwalt im Bereich Familien- und Erbrecht

In der zweiten Entscheidung hat der EuGH festgestellt, dass nach europäischem Recht ein Urlaubsanspruch nicht allein deswegen verfallen kann, wenn er nicht rechtzeitig beantragt worden ist. Auch dies steht der bisherigen deutschen Rechtsauffassung entgegen, nach der ein nicht rechtzeitig beantragte Urlaub ersatzlos verfallen kann. Aus Sicht des EuGH muss der Arbeitgeber nachweisbar den Arbeitnehmer durch entsprechende angemessene Information in die Lage versetzen, offene Urlaubsansprüche rechtzeitig in Anspruch zu nehmen. Diese Entscheidung des EuGH wird die Diskussion überfeuern, ob der Arbeitgeber nicht möglicherweise sogar verpflichtet ist, Urlaub gegenüber dem Arbeitnehmer anzuordnen um einen Verfall von Urlaubsansprüchen zu vermeiden. Diese Auffassung wird teilweise bereits von Landesarbeitsgerichten in Deutschland vertreten. Die Revision gegen eine Entscheidung des LAG München, welche das BAG zum Anlass der Anrufung des EuGH genommen hat, gehen in diese Richtung. Sollte das BAG sich in diesem Sinne der Rechtsprechung des EuGH anschließen, wird sich das deutsche Verständnis des Urlaubs Anspruchs vollends wandeln.

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