Häufig gestellte Fragen zum Mietrecht
Das Streichen oder Tapezieren der Wände mit Mustertapeten bzw. Raufasertapete und anschließendem Anstrich, das Streichen der Decken, das Streichen von Heizkörpern und Heizrohren, das Streichen von Innentüren, das Streichen der Fenster von innen, das Streichen der Außentür(en) von innen.
Bei Kündigung durch den Mieter: spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats (§ 573c Abs. 1 Satz 1 BGB).
Bei Kündigung durch den Vermieter: spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats. Nach 5 und 8 Jahren seit der Überlassung des Wohnraums verlängert sich die Frist für den Vermieter um jeweils 3 Monate (§ 573c Abs. 1 Satz 2 BGB).
Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen.
Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes vorzulegen. Andernfalls wäre die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, soweit der Vermieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat (§ 556 Abs. 3 BGB).
Die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete ist möglich, wenn:
- bisherige Miete mindestens 15 Monate unverändert bleibt
- seit dem letzten Mieterhöhungsverlangen mindestens 1 Jahr verstrichen ist
- sich die Miete innerhalb von 3 Jahren nicht um mehr als 20 % erhöht und
- zur Begründung der Mieterhöhung auf einen Mietspiegel, auf eine Mietdatenbank, ein Sachverständigengutachten oder auf drei Vergleichswohnungen Bezug genommen wird
Es existiert keine gesetzlich geregelte Frist zur Kautionsabrechnung.
Eine solche ist vom Vermieter vorzunehmen, sobald er übersehen kann, ob zur Befriedigung seiner Ansprüche ein Rückgriff auf die Kaution erforderlich ist. Ein Prüfungszeitraum von bis zu 6 Monaten wird für den Mieter als zumutbar erachtet.