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Häufig gestellte Fragen zum Erbrecht

Wann ist eine erbrechtliche Beratung sinnvoll?

Es ist keine Frage des Alters sich damit auseinanderzusetzen, was später einmal mit dem eigenen Vermögen geschieht. Schon Benjamin Franklin erkannte im 18. Jahrhundert: „Es gibt auf dieser Welt nichts Sichereres als den Tod und die Steuern“.

Wer Streit unter den Erben, steuerliche Verluste oder teuere Prozesse der Erben vermeiden will, sollte rechtzeitig Vorsorge treffen. Schenkungen zu Lebzeiten, kompetente Regelungen in Testamenten und gesellschaftsrechtliche Gestaltungen können ein bequemes Ruhekissen sein.

Auch für die Erben ist eine rechtliche Beratung oft notwendig. Ein Todesfall bringt zahlreiche Fragen mit sich und es werden nicht selten rasche und haftungsträchtige Entscheidungen verlangt, mit denen die Hinterbliebenen gerade in der Zeit der Trauer oftmals überfordert sind.

Wie errichtet man ein privatschriftliches Testament?

Zwei Bedingungen müssen grundsätzlich erfüllt sein:

Der letzte Wille muss vollständig von Ihnen handschriftlich geschrieben
und
eigenhändig unterschrieben sein.

Das Testament sollte Ort und Datum enthalten und es sollte auch deutlich aus dem Text hervorgehen, dass es sich tatsächlich um „Ihren letzten Willen“ und nicht lediglich um einen Entwurf handelt. Das Datum ist insofern wichtig, um bei mehreren Testamenten später entscheiden zu können, welches als letztes Geltung haben soll.

Was sich sehr einfach anhört, birgt zahlreiche Gefahren und führt nicht selten zu Auslegungsproblemen der Gerichte. Laien ist oft nicht klar, welche Bedeutung die verwendeten juristischen Begriffe haben. Wird beispielsweise das Wort „vermachen“ verwendet, ist nicht eindeutig, ob es sich bei der bedachten Person um den Erben oder den Vermächtnisnehmer handeln soll.

Sobald Sie differenzierte Regelungen treffen wollen (mehrere Erben, Vermächtnisnehmer, Auflagen, Testamentsvollstreckung usw.) erscheint es sinnvoll, einen kundigen Berater hinzuzuziehen. Nur so können Sie verhindern, dass das Testament später in einem anderen Sinn ausgelegt wird, als Sie es gewollt haben.

Was ist ein gemeinschaftliches Testament?

Das gemeinschaftliche Testament ist grundsätzlich kein besonderes Testament sondern zunächst lediglich eine Formerleichterung. Es ist nur zwischen Ehegatten möglich, wobei es für die Form ausreichend ist, wenn einer der beiden Ehegatten den Text des Testaments schreibt. Beide Ehegatten müssen es aber mit der Hand unterschreiben. Das Testament gilt dann als von beiden Ehegatten wirksam errichtet.

Die bekannteste Form ist das so genannte „Berliner Testament“, in dem beide Ehegatten sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und im Fall des Letztversterbenden die Kinder Schlusserben werden.

Hier sollte man sich aber gemeinsam Gedanken darüber machen, inwieweit der überlebende Ehegatte die Schlusserbeneinsetzung ändern kann. Sofern es sich um wechselbezügliche Verfügungen handelt, ist dies nicht möglich. Eine Änderungsklausel kann aber wirksam vereinbart werden.

Dem Vorteil des gemeinschaftlichen Testaments in Form des Berliner Testaments stehen jedoch auch gravierende Nachteile gegenüber:

Da der Nachlass zweimal vererbt wird, besteht die Gefahr der doppelten Steuerbelastung und die Steuerfreibeträge der Kinder nach dem Todesfall des ersten Ehegatten werden nicht ausgenutzt.

Was ist der Unterschied zwischen dem Erben, Vermächtnisnehmer, Auflagenbegünstigten und Pflichtteilsberechtigten?

a) Erbe

Der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft wird automatisch zum Zeitpunkt des Todes Rechtsnachfolger des Verstorbenen. Er tritt damit in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein, wie wenn dieser noch leben würde.

Der Erbe erwirbt daher Eigentum an den vorhandenen Gegenständen und Immobilien, er wird Inhaber von Forderungen, hat andererseits aber auch die Schulden zu tragen. Ihm stehen Auskunftsansprüche gegenüber Banken, Behörden und Steuerberatern zu.

b) Vermächtnisnehmer

Der Vermächtnisnehmer wird – anders als der Erbe – nicht Eigentümer des Nachlasses oder eines Teils davon. Er hat lediglich gegen den oder die Erben einen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses, beispielsweise die Herausgabe eines Schrankes, Zahlung eines Geldbetrages oder Überschreibung einer Immobilie.

Auch ein Erbe kann zusätzlich Vermächtnisnehmer werden. Dies bezeichnet man als „Vorausvermächtnis“. Das Vermächtnis muss vor der Verteilung der Erbschaft erfüllt werden und begünstigt so den Erben, da er sein Vermächtnis zuerst (im „Voraus“) erhält.

c) Auflagenbegünstigter

Mit der Auflage können Erben zu einem bestimmten Handeln verpflichtet werden. Klassische Beispiele hierfür sind die Verpflichtung zur Grabpflege oder Pflege eines Hundes.

Da ein direkter Rechtsanspruch nicht entsteht, sollte die Auflage überwacht werden. Dies ist möglich durch einen Testamentsvollstrecker.

d) Pflichtteilsberechtiger

Der Pflichtteilsanspruch ist eine Art „Ersatz“, den bestimmte im Gesetz genannte Personen erhalten, wenn sie durch Testament oder Erbvertrag enterbt worden sind.

Der Pflichtteil steht nur den Abkömmlingen sowie dem Ehegatten und unter bestimmten Voraussetzungen auch den Eltern zu.

Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte der Quote, die bei gesetzlicher Erbfolge gelten würde und richtet sich nach dem Verkehrswert des Nachlasses am Todestag. Unter Umständen werden auch Schenkungen mit einbezogen. Es handelt sich dann um den so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Soll ich eine Betreuungsverfügung oder eine Vorsorgevollmacht errichten?

a) Betreuung

Wer nicht mehr geschäftsfähig ist oder sonst seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, erhält – ähnlich wie ein Kind – einen gesetzlichen Vertreter. Dieser Betreuer wird vom Amtsgericht eingesetzt und kontrolliert. Dies gilt auch dann, wenn der Betreuer ein naher Angehöriger ist.

Wem die gerichtliche Kontrolle und Überprüfung der Handlungen des eigenen Vertreters wichtig ist und wer dies als sachgerecht ansieht, dem eröffnet das Bürgerliche Gesetzbuch das Recht, die Person des Betreuers zu bestimmen. Eine solche Betreuungsverfügung sollte schriftlich erfolgen, sofern sie nicht notariell errichtet wird.

b) Vorsorgevollmacht

Das Betreuungsverfahren kostet Geld und die Betreuung wird oft als starke Einschränkung der Familie empfunden. Das gerichtliche Betreuungsverfahren ist dann nicht erforderlich, wenn eine Vorsorgevollmacht erteilt ist. Üblicherweise wird die Vorsorgevollmacht als umfassende Generalvollmacht erteilt. Sie umfasst den gesamten Vermögensbereich (Geld, Konten, Grundstücksgeschäfte, etc.) und den Bereich der so genannten persönlichen Angelegenheiten (Zustimmung zu Operationen und ärztlichen Behandlungen, Auswahl eines Pflegeheims, ....)

Wichtig ist die sorgfältige Auswahl des Bevollmächtigten, da Vollmachten ein großes Vertrauen voraussetzen und keine Kontrolle durch das Amtsgericht besteht. Manchmal werden auch mehrere Personen in der Weise bevollmächtigt, dass sie in bestimmten Geschäftsbereichen nur gemeinschaftlich handeln können und daher eine wechselseitige Kontrolle vorhanden ist.

Eine privatschriftliche Vollmacht ist wirksam, sie kann aber auch bei einem Notar errichtet werden. Es empfiehlt sich zusätzlich, bei Banken die dort verwendeten Formulare auszufüllen.