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Häufig gestellte Fragen zum Baurecht

Gewährleistungsfrist für „versteckte Mängel“?

Die Gewährleistungsfrist für erbrachte Bauleistungen beginnt mit der rechtsgeschäftlichen Abnahme zu laufen.

Dies gilt auch für Mängel, die bei der Abnahme nicht erkannt wurden, sondern erst später in Erscheinung getreten sind.

Auch für diese gilt regelmäßig die vertraglich vereinbarte, hilfsweise die gesetzliche Gewährleistungsfrist, soweit nicht (ausnahmsweise) ein arglistiges Verschweigen von Mängeln oder ein diesem gleichgestelltes Organisationsverschulden vorliegt.

Gilt die „VOB/B“ automatisch bei jedem Bauvertrag?

Nein. Die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) muss in jedem Fall vereinbart werden.

Es handelt sich bei der VOB/B nicht um ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung, sondern um Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Auf welchem Weg die VOB/B wirksam in den Bauvertrag einbezogen wird, hängt u.a. davon ab, wer die Bauvertragsparteien sind.

Wann hat der AG Anspruch auf Gewährleistungssicherheit, wann kann er Vertragsstrafe geltend machen?

Beides muss im Vertrag vereinbart werden.

Die VOB/B beinhaltet zwar Vorschriften über „Sicherheiten am Bau“ und Vertragsstrafe; diese Regelungen sind jedoch ausfüllungsbedürftig.

Machen die Bauvertragsparteien von der Möglichkeit, konkrete Regelungen hierüber zu treffen, keinen Gebrauch, kommt keine vertragliche Vereinbarung insoweit zustande.

Was ist ein Mangel?

Ein Mangel liegt vor, wenn die Leistung des AN nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Ungeachtet dessen ist ein Mangel aber auch dann gegeben, wenn das Werk von der vertraglich vorausgesetzten oder vereinbarten Beschaffenheit abweicht.

Nicht jeder Mangel löst jedoch Mängelansprüche aus. Umgekehrt ist nicht Voraussetzung für Mängelansprüche, dass aufgrund des Mangels bereits ein Schaden eingetreten ist.

Wie muss eine Mängelrüge formuliert sein, was bewirkt sie?

Rügt ein AG gegenüber dem AN einen Mangel, muss dieser nach örtlicher Lage und Erscheinungsbild möglichst exakt beschrieben werden.

Zur (möglichen) Mängelursache braucht der AG keine Angaben zu machen. Die ordnungsgemäße Mängelrüge (mit Fristsetzung) ist Voraussetzung etwa für die Ersatzvornahme.

Darauf, dass die Mängelrüge die Gewährleistungsfrist nach § 13 Nr. 5 VOB/B unterbricht, sollte man sich allerdings im Hinblick auf hierzu ergangene Rechtsprechung nicht verlassen.