Familienrecht

Mehr als jede dritte Ehe endet durch Scheidung. Wenn es dann keinen wirksamen Ehevertrag gibt, bedarf eine Vielzahl familienrechtlicher Fragen der Klärung, bei der wir Sie mit zwei Fachanwälten für Familienrecht unterstützen:

1. Elterliche Sorge

Es bleibt auch nach der Scheidung beim gemeinsamen Sorgerecht für minderjährige Kinder, es sei denn, ein Elternteil beantragt die alleinige elterliche Sorge. Eine Übertragung auf einen Elternteil allein erfolgt, wenn die Eltern hinsichtlich der Kindsbelange zur Kommunikation und Kooperation nicht mehr in der Lage sind. Eine solche gerichtliche Entscheidung kann jederzeit wieder abgeändert werden, wenn das Wohl des Kindes es erfordert.

2. Kindesunterhalt

Der Elternteil, bei dem sich die Kinder nicht überwiegend aufhalten, schuldet Kindesunterhalt, deren Höhe in der bundesweit geltenden Düsseldorfer Tabelle geregelt ist ausgehend von den jeweiligen Einkommensverhältnissen dieses Elternteils. Eine Ausnahme kommt dann in Betracht, wenn der Elternteil, bei dem sich die Kinder aufhalten, erheblich höheres Einkommen hat als der andere Elternteil.

3. Ehegattenunterhalt

Die Gesetzesänderung ab dem 01.01.2008 brachte weitreichende Änderungen: Es gibt keine Lebensstandardgarantie mehr und der nacheheliche Ehegattenunterhalt ist zeitlich zu befristen, so dass jeder Ehegatte nach einer Übergangsfrist wieder auf die Lebensstellung verwiesen wird, die er auch ohne Eheschließung hätte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Ehegatte ehebedingte Nachteile erlitten hat. Dann kann ein Anspruch auf unbefristeten Ehegattenunterhalt entstehen. Betreut ein Elternteil ein oder mehrere gemeinsame Kinder, so besteht bis zum dritten Lebensjahr des jüngsten Kindes keine Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit und deswegen ein voller Unterhaltsanspruch. Für die Zeit danach kann je nach Einzelfall noch über viele Jahre hinweg ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt fortbestehen, wenn aus Gründen in der Person des Kindes oder des Elternteils eine vollschichtige Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Gerade weil es in diesen Fragen sehr auf den Einzelfall ankommt, bedarf es einer besonders sorgfältigen Überprüfung durch einen auf Familienrecht spezialisierten Anwalt.

4. Güterrecht

Haben die Eheleute keinen Ehevertrag geschlossen, leben sie in Zugewinngemeinschaft. Es ist der Zugewinnausgleich durchzuführen. Der jeweilige Zugewinn errechnet sich aus dem Endvermögen abzüglich des Anfangsvermögens. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn ist in Höhe der hälftigen Differenz ausgleichspflichtig. Die seit 01.09.2009 geltende gesetzliche Neuregelung gibt jetzt einen Auskunftsanspruch gegen den anderen Ehegatten sowohl zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages als auch zum Zeitpunkt der Trennung. Ergibt sich hiernach, dass Vermögenswerte verschwunden sind, muss dieser Ehegatte den Verbleib darlegen und beweisen. Führt er diesen Beweis nicht, so kann er so behandelt werden, als ob dieses bei Seite geschaffte Vermögen noch vorhanden wäre und entsprechend erhöhen sich die Zugewinnausgleichsansprüche des anderen Ehegatten. Diese Neuregelung führt zu einem erheblich besseren Schutz vor illoyalen Vermögensminderungen als das frühere Recht.

5. Versorgungsausgleich

Versorgungsanwartschaften/Rentenanwartschaften werden durch das Familiengericht ausgeglichen mit dem Ergebnis, dass jeder Ehegatte gleich hohe Anwartschaften auf Altersversorgung hat. Einbezogen wird nur der jeweilige Ehezeitanteil an solchen Versorgungen.

6. Scheidungskosten

Im gerichtlichen Scheidungsverfahren trägt grundsätzlich jeder Ehegatte seine eigenen Anwaltskosten selbst, die Gerichtskosten werden halbiert. Hierbei ist es unerheblich, welcher Ehegatte den Scheidungsantrag einreicht. Auch wenn ein Ehevertrag geschlossen wurde, bietet dieser keineswegs absolute Sicherheit. Die Eheverträge unterliegen einer Wirksamkeitskontrolle durch die Rechtsprechung und können unwirksam sein, wenn eine grob einseitige Lastenverteilung entsteht oder in den Kernbereich familienrechtlicher Grundlagen eingegriffen wird. Auch hier ist besonders sorgfältige Beratung durch einen auf Familienrecht spezialisierten Anwalt geboten.

 

Online-Scheidung

Falls Sie eine einvernehmliche Scheidung planen und keine Zeit für Termine vor Ort in unserer Kanzlei haben, bieten wir auch das Thema Online-Scheidung an. Im Rahmen der sogenannten „Online-Scheidung“ können Sie die ersten Schritte auf dem Weg zur Ihrer Scheidung digital gehen. Das betrifft insbesondere die Kontaktaufnahme und den Datenaustausch mit unseren Anwälten. Den in Deutschland vorgeschriebenen Gerichtstermin müssen Sie aber nach wie vor persönlich wahrnehmen. (Mehr zum Thema Online-Scheidung)

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