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Wichtige Änderungen zum Transparenzregister: Erweiterung der Meldepflichten

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Titelbild: Ein Zwanzigeuroschein hängt zum Trocknen an einer Wäscheleine

Zum 1. Oktober 2017 wurden die §§ 18 ff. in das Geldwäschegesetz eingefügt. Diese Paragraphen regeln das Transparenzregister, welches in Umsetzung der 4. Europäischen Geldwäsche-Richtlinie (EU) 2015/849 in das Gesetz eingefügt wurde. Das Gesetz soll dazu dienen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.

Welche Daten ins Transparenzregister müssen

In das Transparenzregister sind seit Oktober 2017 die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften einzutragen. Wirtschaftlich Berechtigte nach § 3 GWG sind natürliche Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25% der Kapitalanteile halten oder mehr als 25% der Stimmrechte kontrollieren. Die Gesellschaften sind nach § 19 GWG verpflichtet, von den wirtschaftlich Berechtigten Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort und Art und Umfang der wirtschaftlichen Interessen sowie die Staatsangehörigkeit zum Transparenzregister zu melden.

Bisherige Rechtslage und die Neuerung

Foto: Rechtsanwältin Julia Hackl (FRIES Rechtsanwälte, Nürnberg)
RAin Julia Hackl

Bisher galt die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister nach § 20 Abs. 1 Satz 1 GWG als erfüllt, wenn die aufgeführten Angaben sich aus einem anderen Register, dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschaftsregister, dem Vereinsregister oder dem Unternehmensregister ergaben. Für viele Gesellschaften war daher eine zusätzliche Meldung beim Transparenzregister nicht nötig. Durch die Neuregelung des § 20 GWG durch Art. 1 Nr. 17 TraFinG fällt diese „automatische“ Meldefiktion ab 01.08.2021 nunmehr weg.

Für die Verpflichtung zur Meldung gibt es Übergangsfristen. Nach Art. 1 Nr. 40 c TraFinG haben AGs, SEs, Kommanditgesellschaften auf Aktien die Meldepflicht bis spätestens 31.03.2022 nachzuholen, GmbHs, Genossenschaften, europäische Genossenschaften oder Partnerschaften bis 30.07.2022 und alle übrigen zur Meldung verpflichteten Gesellschaften bis 31.12.2022.

Besondere Regelung für eingetragene Vereine

Für eingetragene Vereine wird in § 20 a GWG eine Vereinbarung aufgenommen. Hier wird die registerführende Stelle die im Vereinsregister eingetragenen Daten automatisch ins Transparenzregister übernehmen, ohne dass es hierfür einer Mitteilung bedarf.

Eine Überprüfung, ob entsprechende Meldepflichten gemäß der ab 01.08.2021 geltenden Neuregelung besteht, ist dringend angeraten. Besteht Ihrerseits Beratungsbedarf stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Text: Rechtsanwältin Julia Hack l Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht | Fachanwältin für Steuerrecht

Titelbild: Bearb., Bild von Andreas Lischka auf Pixabay

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