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Wer bezahlt die Maklerkosten? Ab 23.12.2020 ist das Thema Maklerprovision für Verbraucher neu geregelt

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Schlüsselübergabe nach dem Kauf eines Einfamilienhauses - was ändert sich bei den Maklerkosten?

Kurz vor Jahresende wird das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ in Kraft treten, das am 23.06.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Durch das neue Gesetz sollen Privatpersonen als Käufer von Wohnimmobilien hinsichtlich der anfallenden Kaufnebenkosten finanziell entlastet werden. Was sich genau ändert, erklärt Rechtsanwalt Ulf Kneiß.

Die gesetzlichen Neuregelungen für Maklerverträge

Foto: Rechtsanwalt Ulf Kneiß (Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht) FRIES Rechtsanwälte, Nürnberg
Foto: RA Ulf Kneiß

Die gesetzlichen Neuregelungen gelten für Maklerverträge, die ab dem 23.12.2020 abgeschlossen werden und den Verkauf von Einfamilienhäusern und Wohnungen betreffen. Ein solcher Maklervertrag bedarf ab diesem Zeitpunkt dann gem. § 656a BGB n.F. der Textform (z.B. E-Mail). Mündliche Absprachen oder die bloße Inanspruchnahme von Maklerleistungen in Kenntnis eines Provisionsverlangens des Maklers sind zukünftig nicht mehr ausreichend, um einen Maklervertrag wirksam zu begründen.

Künftig nur noch maximal 50 % der Maklerprovision für private Käufer

Kauft ein Verbraucher ein Einfamilienhaus oder eine Wohnung, kann künftig nicht mehr die volle Maklerprovision auf ihn abgewälzt werden, wenn auch der Verkäufer den Makler beauftragt hat. Der Makler muss also mit beiden Kaufvertragsparteien einen Maklervertrag abgeschlossen haben. Liegt diese Voraussetzung vor, kann der Makler dann von beiden Parteien nur eine Maklerprovision in jeweils gleicher Höhe verlangen (§ 656c Abs.1 S.1 BGB n.F.). Vereinbart der Makler mit einer der Kaufvertragsparteien eine unentgeltliche Tätigkeit, gilt dies dann auch zwingend für die andere Partei des Kaufvertrags, sodass der Makler gar keine Provision verlangen kann (§ 656c Abs.1 S. 2, 3 BGB n.F.).

Keine Änderungen bei gewerblich handelnden Käufern

Handelt es sich bei dem Käufer dagegen nicht um einen Verbraucher, kann die Maklerprovision auch wie bisher anderweitig vereinbart werden.

Ist der Makler aber nur von einer Partei des Kaufvertrags beauftragt worden, muss der alleinige Auftraggeber des Maklers die Maklerprovision allein bezahlen. Soll eine Vereinbarung getroffen werden, mit welcher die andere Partei an den Maklerkosten beteiligt wird, ist eine solche Vereinbarung wiederum nur dann wirksam, wenn der Vertragspartner des Maklers mindestens zur Zahlung der hälftigen Provision verpflichtet bleibt. Der Anspruch zur Kostenbeteiligung wird erst dann fällig, wenn der Vertragspartner des Maklers seine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Makler bereits erfüllt und nachgewiesen hat (§ 656d BGB n.F).

Fazit

Aufgrund der neuen Gesetzeslage wird ein privater Käufer einer Wohnungsimmobilie künftig in der Regel nur noch maximal 50 % der gesamten Maklerprovision zu tragen haben.

Text: RA Ulf Kneiß | Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Titelbild: Bearb., Photo by Tierra Mallorca on Unsplash

 

Falls eine Ihrer Fragen nicht beantwortet worden sein sollte, können Sie sich gerne direkt an unsere Anwältinnen und Anwälte aus dem FRIES-Immobilien-Team wenden:

Rechtsanwalt Ralf Specht | Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Rechtsanwalt Ulf Kneiß | Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Rechtsanwältin Christine Alten | Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Rechtsanwältin Nadine Bauer | Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 

 

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