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Was bringt die Brückenteilzeit?

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Was bringt die Brückenteilzeit? Ein Interview mit Dr. Michael Au

Seit Beginn dieses Jahres haben Beschäftigte grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit für einen Zeitraum zwischen einem und fünf Jahren zu reduzieren. Aber was genau bringt diese Regelung mit sich? Ein Interview mit Dr. Michael Au.

Foto: Dr. Michael Au1. Worum handelt es sich bei der „Brückenteilzeit“?

Seit Beginn dieses Jahres haben Beschäftigte grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit für einen Zeitraum zwischen einem und fünf Jahren zu reduzieren. Diese zeitlich begrenzte Verringerung der persönlichen Arbeitszeit ist auch als „Brückenteilzeit“ bekannt. Ziel des Gesetzgebers ist es, durch die Befristung der Teilzeittätigkeit mit dem Anspruch auf Rückkehr in die ursprüngliche vertragliche Arbeitszeit die Vereinbarkeit von Beruf und persönlicher Lebenssituation zu verbessern – insbesondere auch für Frauen.

2. Wie wird sie eingerichtet?

Der Beschäftigte muss sein Verlangen in Textform, z. B. in einer E-Mail, mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn an den Arbeitgeber richten. Er sollte dabei Dauer und Umfang der Arbeitszeitreduzierung sowie die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage angeben. Findet der Arbeitgeber keine einvernehmliche Regelung mit dem Beschäftigten oder will er das Verlangen aufgrund entgegenstehender betrieblicher Gründe ablehnen, muss er dies dem Beschäftigten schriftlich spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Brückenteilzeit mitteilen. Für diese Mitteilung reicht weder Mail noch Fax aus. Versäumt der Arbeitgeber die Frist, unterstellt der Gesetzgeber seine Zustimmung.

3. Welche Voraussetzungen gibt es?

Um den Anspruch auf Brückenteilzeit geltend machen zu können, muss ein Beschäftigter mindestens sechs Monate bei seinem Arbeitgeber beschäftigt sein. Außerdem muss sein Arbeitgeber mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigen. Auszubildende zählen hierbei nicht mit, bereits in Teilzeit Beschäftigte schon. Beschäftigt der Arbeitgeber zwar mehr als 45 Arbeitnehmer, aber nicht mehr als 200 Arbeitnehmer, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Brückenteilzeit. Allerdings kann der Arbeitgeber in Betrieben dieser Größe das Verlangen ablehnen, wenn bereits mehr Beschäftigte als einer aus fünfzehn Brückenteilzeit beansprucht haben.

4. Was ist zu erwarten?

Ca. 30 % der Beschäftigten in der deutschen Wirtschaft werden von dieser Möglichkeit nicht profitieren, da sie in Betrieben mit weniger als 45 Beschäftigten arbeiten. Auch eine tatsächlich flexible Reaktion auf sich wandelnde Lebensumstände oder Interessen wird nur in Grenzen möglich sein: Beschäftigte in Brückenteilzeit sind an ihre einmal getroffene Entscheidung gebunden. Und ist die Brückenteilzeit einmal abgelaufen, kann sie erst nach Ablauf eines weiteren Jahres wieder geltend gemacht werden. Für die Arbeitgeber wird die Personalplanung und -gewinnung nach der Novellierung des Bundeselternzeit- und Elterngeldgesetzes noch schwieriger werden. Es steht zu befürchten, dass sich durch diese gesetzlichen Möglichkeiten der bereits bestehende Fachkräftemangel ausweitet. Sollten zudem die beabsichtigten Einschränkungen zur Befristung von Arbeitsverhältnissen Realität werden, wird dies den Spielraum der Arbeitgeber noch weiter einschränken.

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