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Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz

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Beitragsbild: Prüfung zum zertifizierten Verwalter

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat darauf hingewiesen, dass nach dem WEMoG ab Dezember 2022 zur ordnungsmäßigen Verwaltung die Bestellung eines zertifizierten Verwalters gehört. Denn das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) hat die Anforderungen an eine qualifizierte Verwaltung von Wohnungseigentumsanlagen erhöht. Das FRIES-Immobilien-Team informiert.

Wohnungseigentümer haben Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters

Aus Sicht des Gesetzgebers resultiert aus den immer komplexer werdenden gesellschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen, die die Verwaltertätigkeit prägen, ein zunehmender Bedarf an fachkundiger Verwaltung.

Vor diesem Hintergrund ordnet § 19 Abs. 2 Nr. 6 des WEG an, dass die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a WEG grundsätzlich zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört. Damit haben grundsätzlich jede Wohnungseigentümerin und jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf, dass ein solcher Verwalter bestellt wird.

Zertifizierung durch die IHK

Foto: Rechtsanwalt Ralf Specht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
RA Ralf Specht

Als zertifizierter Verwalter darf sich nach § 26a Abs. 1 S. 1 WEG bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalterin oder Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. Um eine einheitliche Qualität der Zertifizierung sicherzustellen, ist - so der Gesetzgeber - eine bundeseinheitliche Regelung des Prüfungsverfahrens und der Prüfungsgegenstände erforderlich. Zugleich ist zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen sich juristische Personen und Personengesellschaften als zertifizierte Verwalter bezeichnen dürfen und Personen aufgrund anderweitiger Qualifikationen von der Prüfung befreit sind.

Verordnungsentwurf über den Inhalt und das Verfahren zur Prüfung

§ 26a Abs. 2 WEG ermächtigt das Ministerium deshalb, durch Rechtsverordnung (ZertVerwV) nähere Bestimmungen über den Inhalt und das Verfahren zur Prüfung zum zertifizierten Verwalter zu erlassen.

Eine solche Rechtsverordnung liegt jetzt im Entwurf vor. Soweit die Verordnung das Prüfungsverfahren nicht abschließend regelt, verbleibt seine Gestaltung in der Hand der prüfenden Industrie- und Handelskammer.

Text: Ralf Specht, Rechtsanwalt | Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Abb.: F1Digitals auf Pixabay

Falls eine Ihrer Fragen nicht beantwortet worden sein sollte, können Sie sich gerne direkt an unsere Anwältinnen und Anwälte aus dem FRIES-Immobilien-Team wenden:

Rechtsanwalt Ralf Specht | Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Rechtsanwalt Ulf Kneiß | Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Rechtsanwältin Christine Alten | Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Rechtsanwältin Nadine Bauer | Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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