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Update zum Urteil des EuGH vom 26.03.2020 (EuGH kippt deutsche Muster-Widerrufsbelehrung)

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Der Bundesgerichtshof hat sich äußerst schnell mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 26.03.2020, Aktenzeichen C-66/19 befassen können. Der EuGH hatte die deutsche Muster-Widerrufsbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge als fehlerhaft erklärt. In zwei Urteilen vom 31.03.2020 (Az. XI ZR 581/18 und XI ZR 198/19) hat nun der Bundesgerichtshof – wie von uns bereits prognostiziert – geurteilt, dass er aufgrund des eindeutigen Wortlautes der deutschen Bestimmungen sowie des Umstandes, dass Immobiliendarlehensverträge gar nicht unter die Verbraucherkreditrichtlinie fallen, die vom EuGH als fehlerhaft erachtete Widerrufsbelehrung als ordnungsgemäß erachtet.

Foto: Dr. Erik Besold
RA Dr. Erik Besold

Nach derzeitigem Stand kann daher das Urteil des EuGH vom 26.03.2020 nur als „Sturm im Wasserglas“ bezeichnet werden. Wie dieser Konflikt zu lösen ist, kann derzeit noch nicht prognostiziert werden. Staatshaftungsansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen fehlerhafter Richtlinienumsetzung dürften unseres Erachtens nicht bestehen. Ob der EuGH Gelegenheit erhält, sich mit den beiden Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 31.03.2020 auseinanderzusetzen und wenn ja, mit welchem Ergebnis, ist derzeit offen.

Nachdem unserer Kanzlei Informationen darüber vorliegen, dass viele Anwälte aktiv Werbung mit dem Urteil des EuGH vom 26.03.2020 betreiben, um Mandate zu generieren, bleibt zu hoffen, dass diese nicht zu gerichtlichen Schritten raten. Sollte dies doch der Fall sein, dürften im Falle eines zu erwartenden Prozessverlustes Schadensersatzansprüche bestehen.

Text: Dr. Erik Besold, Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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