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Ungleichbehandlung von Ladengeschäften innerhalb und außerhalb von Einkaufszentren

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Die Staatsregierung sorgt mit ihrer Verordnungspraxis für Ladenöffnungen für erhebliche Unsicherheit und Verwirrung. Die 800 m²-Ladenflächen-Regelung wirft sowohl im Allgemeinen zahlreiche Fragen auf, als auch im Besonderen in Bezug auf Einkaufszentren: Nach aktueller Verordnung dürfen Ladengeschäfte in Einkaufszentren nicht öffnen. Ein Kommentar von Rechtsanwalt Martin Kühnlein (Fachanwalt für Verwaltungsrecht), der eine Modekette in diversen Eilverfahren wegen Ladenschließungen auf der Grundlage der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vertritt.

Die 800 m²-Regelung nach der Bayerischen Infektionsschutzverordnung

Foto: Rechtsanwalt Martin Kühnlein, Fachanwalt für Verwaltungsrecht (Nürnberg)
RA Martin Kühnlein

Nach der Zweiten Bayerischen Infektionsschutzverordnung durften ursprünglich ab dem 27.04.2020 neben Apotheken, Supermärkten etc. auch die sonstigen Ladengeschäfte, Einkaufszentren und Kaufhäuser des Einzelhandels öffnen, wenn deren Verkaufsräume eine Fläche von 800 m² nicht überschreiten. Großflächige Buchhandlungen und großflächiger Fahrradhandel waren zunächst von der Flächenbeschränkung ausgenommen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat durch Beschluss vom 27.04.2020 (20 NE 20.793) daraufhin festgestellt, dass die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und deshalb verfassungswidrig sind. Die Staatsregierung hat anschließend reagiert und hat am 28.04.2020 den Verordnungstext dahingehend geändert, dass einerseits die ursprünglich privilegierten großflächigen Ladengeschäfte (Buch- und Fahrradhandel) ihre Verkaufsflächen wieder auf 800 m² reduzieren mussten und generell jeder Einzelhandel öffnen darf, wenn die Verkaufsfläche auf 800 m² beschränkt wird. Vordergründig sollten damit die verfassungsrechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofs ausgeräumt werden.

Ladengeschäfte in Einkaufszentren müssen geschlossen bleiben

Für Ladengeschäfte in Einkaufszentren soll nach Lesart des Staatsministeriums die Möglichkeit der Geschäftsöffnung hingegen nicht gelten, auch wenn die jeweilige Verkaufsfläche des Geschäfts kleiner als 800 m² ist. In der ab dem 04.05.2020 geltenden Dritten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gilt die bisherige Regelung im Ergebnis fort, wonach Einkaufszentren nur mit einer Verkaufsfläche bis 800 m² geöffnet werden dürfen, mit Ausnahme der ohnehin privilegierten Einzelhandelsgeschäfte, wie z.B. Lebensmittelhandel, Apotheken etc.

Eilanträge gegen unverhältnismäßige Geschäftsschließungen

Wir sehen darin eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung, weshalb gegen ordnungsrechtlich angeordnete Geschäftsschließungen in mehreren Verfahren gerichtlicher Eilrechtsschutz beantragt werden musste. Wir vertreten momentan eine Modekette in diversen Eilverfahren wegen Ladenschließungen auf der Grundlage der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Die Modekette betreibt bayernweit 43 Ladengeschäfte in Einkaufszentren. Davon sind 28 Ladengeschäfte von Schließungen betroffen, wobei die Verwaltungspraxis sowohl der zuständigen Ordnungsämter als auch in den Regierungsbezirken wie auch innerhalb einzelner Regierungsbezirke sehr unterschiedlich ist, was die Auslegung der betreffenden Vorschrift angeht.
Eine vom Landratsamt Nürnberger Land am 29.04.2020 angeordnete Schließung eines Ladengeschäfts in Burgthann wurde vom Verwaltungsgericht Ansbach durch Eilbeschluss vom 30.04.2020 (Az.: 18 E 20.00818) wieder aufgehoben. Im Nürnberger Franken-Center darf das Ladengeschäft unserer Mandantin ebenfalls nach Einreichung eines Eilantrags beim Verwaltungsgericht wieder öffnen, im Ansbacher Brücken-Center hingegen nicht. Auch von den Behörden wird beanstandet, dass der Verordnungstext in Bezug auf die Regelung von Ladengeschäften in Einkaufszentren misslungen ist.

Vage formulierter Verordnungstext sorgt in Bezug auf Ladengeschäfte in Einkaufzentren für mehr offene Fragen, als er Antworten gibt

Die Staatsregierung sorgt mit ihrer Verordnungspraxis für erhebliche Unsicherheit und Verwirrung. Es soll zwar erlaubt sein, dass eine Verkaufsfläche von max. 800 m² in einem Einkaufszentrum geöffnet ist, allerdings stellt sich die Frage, wie dies in einem Einkaufszentrum, dass in nahezu allen Fällen ohnehin per se eine Gesamtverkaufsfläche von über 800 m² hat, umgesetzt werden soll. Wer bestimmt, welche(s) Ladengeschäft(e) in einem Einkaufszentrum wie beispielsweise dem Franken-Center Nürnberg (mit einer Vielzahl an Ladengeschäften) die 800 m² Verkaufsfläche, welche den „sonstigen“ Ladengeschäften zur Verfügung stehen sollen, beanspruchen und damit öffnen darf/dürfen und welche nicht? Soll dies durch Los entschieden werden? Gilt etwa das „Windhundprinzip“, wonach derjenige Ladenbetreiber sein Geschäft öffnen darf, der früh morgens als erster seinen Laden aufsperrt? Soll die „freie“ Fläche von 800 m² etwa anteilig auf die Ladengeschäfte verteilt werden? Antworten hierauf gibt der Verordnungstext nicht.

Infektionsschutz in Einkaufszentren eher zu gewährleisten als in der Fußgängerzone

Die Ungleichbehandlung von Ladengeschäften innerhalb und außerhalb von Einkaufszentren ist auch im Hinblick auf den Infektionsschutz sachlich nicht zu rechtfertigen. Ladengeschäfte in Einkaufszentren können die Regelungen zum Infektionsschutz deutlich einfacher und effektiver einhalten als beispielsweise die seit dem 27.04.2020 geöffneten Ladengeschäfte in den Einkaufsstraßen der Innenstädte. Am letzten Samstag hat sich gezeigt, dass in den innerstädtischen Fußgängerzonen Menschenmassen unterwegs waren und sich lange Schlangen vor den Geschäften gebildet haben. Im Gegensatz zum Einkaufszentrum ist es dort nicht möglich, die Personenanzahl zu regulieren, umso den vorgeschriebenen Mindestabstand zwischen zwei Personen gewährleisten zu können.

Fazit: Wir sehen in der Verordnungspraxis eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung von Ladengeschäften innerhalb und außerhalb von Einkaufszentren. Derzeit laufen noch weitere Eilverfahren vor den Verwaltungsgerichten. Dies wäre nicht erforderlich, wenn die Staatsregierung klare und eindeutige Regelungen in Bezug auf Einkaufszentren treffen würde.

 

Text: Martin Kühnlein, Rechtsanwalt | Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Titelbild: Bearb., Bild von F. Muhammad auf Pixabay

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