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von in Anleger, Bank- und Kapitalmarktrecht, Kapitalanlagenvermittler, Vermittlerhaftung

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.07.2020, Az. VI ZR 208/19 entschieden, dass allein die fehlende Erlaubnis nach § 34c GewO in der bis zum 19.12.2006 geltenden Fassung zu keiner Haftung des Anlageberaters/Anlagevermittlers führt.

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