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Sparkasse kann Sparvertrag mit Laufzeit von 1188 Monaten (99 Jahren) nicht vorzeitig kündigen

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Titelbild: Figur Justitia mit Waagschale.

Das Amtsgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 29.10 2020, Az. 20 C 6169/19 festgestellt, dass die Sparkasse Nürnberg einen Sparvertrag mit einer Laufzeit von 1188 Monaten (99 Jahren) nicht vorzeitig kündigen kann. Ein Kommentar von Dr. Erik Besold, Fachanwalt für Bankrecht.

Amtsgericht Nürnberg erteilt eine klare Absage

Foto: Rechtsanwalt Dr. Erik Besold (FRIES Rechtsanwälte, Nürnberg)
RA Dr. Erik Besold

Im vom Amtsgericht Nürnberg entschiedenen Fall ging es um eine Konstellation, in der der Sparvertrag auf den neuen Sparer umgeschrieben wurde und man sich auf eine Laufzeit von 99 Jahren geeinigt hatte.

Der Argumentation der Sparkasse, dass die Vereinbarung der Laufzeit auf Probleme in der EDV-Umstellung zurückzuführen sei, hat das Amtsgericht Nürnberg eine klare Absage erteilt. Ebenso besteht nach den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichtes Nürnberg vor dem Hintergrund der vereinbarten Laufzeit kein ordentliches Kündigungsrecht nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse.

Fall nicht wegweisend für Musterfeststellungsklage

Wichtig für den vorliegenden Fall waren dabei die individuellen Umstände des Vertragsschlusses. Deshalb werden betroffene Sparer mithilfe der Teilnahme an der Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Nürnberg zu keiner (endgültigen) Lösung der sich stellenden Rechtsfragen gelangen können.

Interessierten stellen wir das Endurteil gerne zur Verfügung. Melden Sie sich gerne unter: presse@fries.law

Unwirksame Zinsanpassungsklausel: Sparkasse muss Zinsen nachzahlen

Auch hinsichtlich der in einer Vielzahl von Sparverträgen diverser Sparkassen verwendeten Zinsanpassungsklauseln gibt es erfreuliche Neuigkeiten. Das Landgericht Dresden hat mit Urteil vom 24.09.2020, Az. 9 O 2203/19 eine Sparkasse zu einer Zinsnachzahlung von gut 11.000 € verurteilt. Dabei hat es eine Zinsberechnung der Hink & Fischer Kreditsachverständige GbR für in jeglicher Hinsicht zutreffend erachtet. Insbesondere folgt das Landgericht Dresden dem dortigen Ansatz, wonach als Referenzzins eine Zinsreihe mit einer Laufzeit von 9-10 Jahren zugrunde zu legen ist.

Auch in dieser Konstellation ist unseres Erachtens fraglich, ob die Teilnahme an der Musterfeststellungsklage mit eine endgültigen Lösung verbunden ist. Denn auch bei der Frage, wie mit einer unwirksamen Zinsanpassungsklausel umzugehen ist, kommt es auf die individuellen Vorstellungen der Sparvertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an.

Text: RA Dr. Erik Besold, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Beitragsbild: Bearb., Bild von Tingey Injury Law Firm bei Unsplash

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