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Reaktion auf EuGH-Urteil: Neue HOAI tritt am 01.01.2021 in Kraft

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In seinem Urteil vom 04.07.2019 hatte der EuGH entschieden, dass die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10.07.2013 gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie verstoßen. Zum 01.01.2021 tritt die neue HOAI in Kraft. Rechtsanwalt Manfred Kammerbauer zum Thema.

Honorare können künftig frei vereinbart werden

Foto: Rechtsanwalt Manfred Kammerbauer (Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht)
Foto: RA Manfred Kammerbauer

Mit Verkündung dieses Urteils im Juli 2019 bestand für die Bundesrepublik Deutschland die Pflicht, die Entscheidung zu berücksichtigen und das nationale Recht an die Vorgaben des Urteils anzupassen. Mit der am 01.01.2021 in Kraft tretenden Verordnung soll diese Anpassung erfolgen. Die bisherigen Regelungen der HOAI werden dabei in der Weise geändert, dass die Honorare für alle von der HOAI erfassten Leistungen künftig frei vereinbart werden können. Die HOAI wird künftig für Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen keine verbindlichen Mindest- oder Höchstsätze mehr vorgeben. Vielmehr wird die neue HOAI unverbindliche Honorarempfehlungen enthalten, die eine Orientierung für die Honorarhöhe im Einzelfall bieten. Hierzu werden die bisherigen Regelungen, die die HOAI für die Kalkulation der Honorare enthält, beibehalten. Dies gilt insbesondere auch für die Honorartafeln.

Der Unterschied zur bisherigen HOAI

Der maßgebliche Unterschied zur bisherigen HOAI liegt darin, dass die beibehaltenen Honorarberechnungsregelungen nicht verbindlich sind. Es kann immer, beispielsweise durch einen Zu- oder Abschlag, ein abweichendes Honorar vereinbart werden. Auch müssen die Kalkulationsregeln der HOAI überhaupt nicht genutzt werden. Das Honorar für von der HOAI erfasste Leistungen kann auch immer auf anderen Wegen, beispielsweise durch eine Stundensatzvereinbarung oder über eine Pauschale ermittelt werden.

Nicht geändert wurde durch die Anpassung der HOAI, dass deren Bestimmungen leistungsbezogen und nicht berufsbezogen gelten.

Neue Regelung im Sinne des Verbraucherschutzes

Im Sinne des Verbraucherschutzes findet sich in § 7 Abs. 2 der neuen HOAI eine Regelung, dass der Architekt / Ingenieur den Auftraggeber, sofern dieser Verbraucher ist, vor Abgabe einer verbindlichen Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung in Textform darauf hinweisen muss, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als in den Honorartafeln der neuen HOAI enthalten, vereinbart werden kann. Erfolgt ein solcher Hinweis nicht oder nicht rechtzeitig, soll ein Honorar in Höhe des jeweiligen Basishonorarsatzes als vereinbart gelten. Darüber, dass letzteres im Sinne des Verbrauchers liegt, wird sich trefflich streiten lassen.

 

Text:Manfred Kammerbauer, Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Photo by Ricardo Gomez Angel on Unsplash

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