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Neue Regeln bei der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung
| von FRIES Rechtsanwälte
Mit dem Instrument der Abmahnung setzt das Wettbewerbsrecht auf die Selbstkontrolle der Wirtschaft: Jeder Mitbewerber ist grundsätzlich berechtigt, unlautere geschäftliche Handlungen abzumahnen. Zum Jahresende wird diese Berechtigung allerdings eingeschränkt. Ein kurzer Ausblick von Rechtsanwalt Dr. Andreas Schröder und Rechtsanwalt Michel Pejman.
Wer darf künftig abmahnen?
Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist ein probates Mittel, um gegen unlautere geschäftliche Handlungen, insbesondere gegen eine irreführende Werbung der Konkurrenz vorzugehen. Diese ist grundsätzlich dem Weg zum Gericht vorgeschaltet, auch im Rahmen einer einstweiligen Verfügung zur kurzfristigen Unterbindung unlauterer Werbung.
Zum Dezember wird diese Berechtigung eingeschränkt: Ab 01.12.2021 dürfen nur noch diejenigen Wettbewerber abmahnen, die Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben oder nachfragen.
Bereits geltende inhaltliche Anforderungen
Mit dieser Änderung soll der Missbrauch der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung eingedämmt werden. Diesem Zweck folgen auch die schon geltenden erhöhten Anforderungen an den Inhalt der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung:
- Name und Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters
- Die Voraussetzungen der gesetzlichen Anspruchsberechtigung
- Die Angabe, ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet
- Die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände
- In Fällen, in denen ein Verstoß gegen den Datenschutz oder gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten vorliegt: die Angabe, dass ein Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist
Kostenrisiko vermeiden
Der umfangsreiche Anforderungskatalog erhöht für jeden Abmahnenden das Kostenrisiko:
Beachtet man eine Anforderung nicht, verliert man den Anspruch auf die Erstattung der Abmahnkosten. Dazu läuft man Gefahr, die Kosten des Konkurrenten für die Verteidigung gegen die Abmahnung tragen zu müssen. Möchte man wettbewerbsrechtlich abmahnen, empfiehlt es sich also in jedem Fall, den Sachverhalt sorgfältig zu prüfen.
Text: Rechtsanwalt Dr. Andreas Schröder (Fachanwalt für Verkehrsrecht und gewerblichen Rechtsschutz) und Rechtsanwalt Michel Pejman (Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Gewerblichen Rechtsschutz)
Titelbild: Bearb., Bild von Benedikt Geyer auf Pixabay