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Nürnberger Kanzlei FRIES Rechtsanwälte erstreitet Urteil für Sparerinnen und Sparer

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Titelbild: Ein Sparschwein steht zwischen Münzen.

Sparkasse Nürnberg kann Prämiensparverträge mit einer Laufzeit von 99 Jahren nicht vorzeitig kündigen

PRESSEMITTEILUNG, Nürnberg, 16.11.2021: Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg verkündete heute ein erfreuliches Urteil für Sparerinnen und Sparer: Prämiensparverträge mit einer Laufzeit von 99 Jahren können nicht vorzeitig durch die Sparkasse gekündigt werden. Ein betroffener Sparkassenkunde aus Germering hatte mit Unterstützung des Nürnberger Rechtsanwalts Dr. Erik Besold (FRIES Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Nürnberg) Klage gegen die Nürnberger Sparkasse eingereicht – und gewann heute vor dem OLG Nürnberg.

Foto: Rechtsanwalt Dr. Erik Besold (FRIES Rechtsanwälte, Nürnberg)
RA Dr. Erik Besold

Diverse Sparkassen, u. a. die Nürnberger Sparkasse, vertreten die Ansicht, dass Verträge mit einer Laufzeit von 99 Jahren vorzeitig gekündigt werden können. Hintergrund der Vertragslaufzeit von 99 Jahren war laut Nürnberger Sparkasse wohl ein IT-Problem. Durch einen Wechsel der Software konnte bei der Umschreibung bislang unbefristeter Sparverträge nur noch eine bestimmte Vertragslaufzeit in den Vertrag aufgenommen werden. Von daher wurde eine Vertragslaufzeit von 1188 Monaten (99 Jahren) angegeben. Zudem wurde in einem Beiblatt zum Sparvertrag die Prämienstaffel für 99 Jahre abgedruckt.

Der Sichtweise der Sparkasse hat das OLG Nürnberg nun eine klare Absage erteilt. Es bestätigt mit diesem Urteil das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth und ist ausdrücklich der Ansicht, dass eine Vertragslaufzeit von 99 Jahren verbindlich vereinbart wurde. Damit ist das OLG Nürnberg nach dem OLG Dresden das zweite Oberlandesgericht, das zu Gunsten der Sparkassenkundinnen und -kunden entschieden hat. Damit können Sparerinnen und Sparer auch zukünftig an den gerade in Niedrigzinszeiten attraktiven Sparverträgen festhalten.

Rechtsanwalt Besold freut sich mit seinem Mandanten über das Urteil: „Sparerinnen und Sparer, die bereits Kündigungen von ihrer Sparkasse erhalten haben, haben jetzt die Chance, innerhalb von 3 Jahren gegen diese Kündigung vorzugehen. Das heutige Urteil zeigt, dass es sich für Betroffene lohnt, den Rechtsweg gegen das kundenfeindliche Verhalten der Kreditinstitute zu beschreiten.“

Kontakt

Sowohl RA Dr. Erik Besold, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht als auch unser Mandant sind gerne für ein Interview bereit. Bei Interesse stellen wir das Urteil gerne in anonymisierter Form zur Verfügung.

FRIES Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, 90431 Nürnberg |
Sabine Landes, presse@fries.law | 0157/310 196 13


Titelbild: Bearb., Bild von Tirelire_Avenue auf Pixabay.

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