Themen

Archiv

Musterfeststellungsklage zu Zinsen bei Prämiensparverträgen – Urteil des OLG Dresden

| von

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse - Gerechtigkeit für Sparer

In der Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden überraschend zeitnah entschieden. Mit der Klage sollte festgestellt werden, dass die von der Sparkasse verwendeten Zinsanpassungsklauseln in den Prämiensparverträgen unwirksam sind und wie die Zinsen korrekt zu berechnen sind. Ebenso sollte die Frage der Verjährung geklärt werden. Ein Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Erik Besold.

Das OLG Dresden hat die Auffassung der Verbraucherzentrale im Wesentlichen bestätigt:

1. Unwirksame Zinsanpassungsklausel

Foto: Rechtsanwalt Dr. Erik Besold (FRIES Rechtsanwälte, Nürnberg)
RA Dr. Erik Besold

Das OLG Dresden hat, insoweit nicht überraschend, die von der Sparkasse in zahlreichen Prämiensparverträgen verwendete Klausel „die Spareinlage wird variabel, z.T. mit … % verzinst“ für unwirksam erachtet und damit die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bestätigt.

2. Berechnung der Zinsen

Bezüglich der korrekten Berechnung der Zinsen hat das OLG Dresden leider nicht alle beantragten Punkte ausgeurteilt. Allerdings hat es den Ausführungen der Verbraucherzentrale in der Urteilsbegründung im Wesentlichen zugestimmt.

Die Anträge auf Feststellung, welcher Referenzzins der Berechnung zugrunde zu legen ist und ob das relative Zinsverhältnis beibehalten werden muss, wurden abgelehnt. Allerdings stimmt das OLG Dresden den Ausführungen der Verbraucherzentrale diesbezüglich zu. Die Ablehnung der Anträge begründet das OLG Dresden damit, dass hier möglicherweise im Einzelfall individuelle Vereinbarungen existieren, die zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können. Mit seinen Ausführungen hat das OLG Dresden aus unserer Sicht bestätigt, dass im Regelfall als Referenzzins ein veröffentlichter Zins für langfristige Anlagen zugrunde zu legen ist und das relative Zinsverhältnis für die Berechnung der Zinsen maßgeblich ist.

Festgestellt und ausgeurteilt hat das OLG Dresden außerdem, dass die Zinsen monatlich anzupassen sind.

3. Verjährung

Das OLG Dresden hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass die Ansprüche auf Nachberechnung der Zinsen erst bei Beendigung der Sparverträge fällig werden. Das bedeutet auch, dass die Verjährungsfrist erst in diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt. Je nach konkreter Ausgestaltung des Vertrags hat die Bank teilweise deutlich zu wenige Zinsen während der Laufzeit gutgeschrieben. Der Anspruch auf diese Zinsen ist nach Auffassung des OLG Dresden noch nicht verjährt. Nicht selten handelt es sich dabei um Beträge im vierstelligen Bereich.

4. Weiterer Ablauf

Gegen das Urteil des OLG Dresden ist die Revision zugelassen worden, d.h. sofern von einer Partei Revision eingelegt wird, wird sich auch der BGH mit diesen Fragen zu beschäftigen haben.

Für diesen Fall gehen wir jedoch hinsichtlich der generellen Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel und der Frage der Verjährung nicht von einer abweichenden Entscheidung des BGH aus, da das Urteil insoweit dessen Rechtsprechung bestätigt. Interessant wäre für die Verbraucher allerdings, ob der BGH dann eine Entscheidung zu den näheren Umständen der Berechnung der Zinsen trifft.

Fazit

Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist und ohnehin nur für die Beteiligten der Musterfeststellungsklage von unmittelbarer Bedeutung ist, kann davon ausgegangen werden, dass sich viele erstinstanzliche Gerichte an diesem Urteil orientieren werden. Ob und inwieweit die Bereitschaft zur freiwilligen Zinsnachzahlung der Sparkassen durch dieses Urteil beeinflusst wird, bleibt abzuwarten.

Ansprechpartner: Dr. Erik Besold Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

Titelbild: Bearb., Photo (Geldglas) by Michael Longmire on Unsplash und Photo (Sparschwein) by Fabian Blank on Unsplash

Zurück