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Mindestsätze der HOAI – ein Rechtsprechungsüberblick

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Der EuGH hat mit Urteil vom 04.07.2019 entschieden, dass die in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) festgelegten Mindest- und Höchstsätze für Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie verstoßen. Dieses Urteil hat in der Praxis zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit geführt. In der Rechtsprechung herrscht seither ebenso große Uneinigkeit über die Frage, ob der europarechtliche Verstoß die Unanwendbarkeit der Mindest- und Höchstsätze nach sich zieht. Ein Rechtsprechungsüberblick von Rechtsanwalt Simon Kraus (Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht).

Eine kurze Rechtsprechungsübersicht zur Anwendbarkeit der HOAI-Mindestsätze

Foto: Simon Kraus
RA Simon Kraus

Mit Urteil vom 20.07.2019 (Az 21 U 24/18) hat das OLG Hamm entschieden, dass die Bestimmungen der HOAI zum Mindestpreis weiterhin anwendbar sind. Dieser Entscheidung haben sich folgende Oberlandesgerichte angeschlossen:

- OLG München, Beschluss vom 08.10.2019 (Az 20 U 94/19)
- OLG Dresden, Beschluss vom 30.01.2020 (Az 10 U 1402/17)

Das OLG Celle hat in seinem Urteil vom 14.08.2019 (Az 14 U 198/18) entschieden, dass die Mindest- und Höchstsätze der HOAI keine Anwendung mehr finden. Parteien könnten sich in einem laufenden Rechtsstreit nicht mehr darauf berufen. Dieser Entscheidung haben sich folgende Oberlandesgerichte angeschlossen:

- OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2019 (Az 23 U 155/18)
- OLG Schleswig, Urteil vom 25.10.2019 (Az 1 U 74/18)

Sieht man sich diese Urteile genauer an, scheint eine entscheidende Streitfrage der Gerichte auch darin zu liegen, ob die EU-Dienstleistungsrichtlinie eine sogenannte Direktwirkung zwischen „privaten“ Vertragsparteien entfaltet oder ob das nur der Fall ist, wenn die öffentliche Hand als Vertragspartei involviert ist. Hintergrund ist, dass die öffentliche Hand – anders als Private – stets der europarechtlichen Bindung unterworfen ist.
Nimmt man eine Direktwirkung auch gegenüber Privaten an, würde der vom EuGH festgestellte Verstoß dazu führen, dass die Mindest- und Höchstsätze wohl nicht mehr angewendet werden dürfen.

Zukünftige Klärung der Rechtslage

Gegen die Urteile des OLG Hamm und des OLG Celle wurde Revision eingelegt. Der BGH wird am 14.05.2020 über beide Rechtsmittel gemeinsam verhandeln (Az VII ZR 174/19). Es bleibt abzuwarten, welcher der oben genannten Ansichten sich der BGH anschließen wird. Da für beide Rechtsauffassungen gute Argumente ins Feld geführt werden, ist es derzeit nicht absehbar, wie sich der BGH letztlich entscheiden wird.

Praxistipp: Schließen Sie frühzeitig und schriftlich eine Honorarvereinbarung

Eine wirksame Honorarvereinbarung bedarf, gemäß § 7 Abs. 1 HOAI, bereits bei Auftragserteilung immer der Schriftform. Diese Vorschrift ist vom EuGH nicht beanstandet worden.
Es ist daher wichtig, dass Sie frühzeitig und schriftlich eine Honorarvereinbarung schließen, da diese – unabhängig von der Frage der Europarechtskonformität – sonst unwirksam wäre. Bei Fragen hierzu helfen wir Ihnen gerne weiter!

 

Text: Simon Kraus, Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Abb.: aymane jdidi auf Pixabay

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