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Mindestsätze der HOAI sind in einem laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen weiterhin anwendbar

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Titelbild: Leeres Baugerüst im Sonnenschein.

Nun steht es fest! Mit Urteil vom 02.06.2022 (VII ZR 174/19) bestätigt der Bundesgerichtshof (BGH) die in seinem Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom 14.05.2020 enthaltene Ausführungen: Die Mindestsätze der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieureleistungen (HOAI) in der Fassung aus dem Jahr 2013 sind in einem laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen weiterhin anwendbar. Mit seinem Urteil sorgt der BGH nun für klare Verhältnisse in einem Meinungsstreit, der mit dem Urteil des EuGH vom 04.07.2019 begonnen hatte. Ein Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Besold.

Der Meinungsstreit um die HOAI

Foto: Rechtsanwalt Dr. Erik Besold (FRIES Rechtsanwälte, Nürnberg)
RA Dr. Erik Besold

In Deutschland regelt die HOAI den preislichen Rahmen der Honorarsätze von Architekten und Ingenieuren. Der EuGH entschied mit dem Urteil vom 04.07.2019 (C-377/17), dass die Bundesrepublik Deutschland durch die zwingenden Preisrahmen bzw. die Mindest- und Höchstsätze der HOAI gegen ihre Verpflichtung der Dienstleistungsrichtlinie verstößt (aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g Abs. 3). Daraufhin wurde die HOAI angepasst. Diese trat am 01.01.2021 in Kraft.

Dieses Urteil des EuGH und die damit verbundene Änderung der HOAI sorgte für Verwirrung. War eine Vergütungsvereinbarung bei Altverträgen, bzw. bei Verträgen die vor dem 01.01.2021 abgeschlossen worden waren, entgegen des § 7 HOAI und somit der bis dahin verbindlichen Mindest- und Höchstsätze unwirksam?

Der BGH legte dem EuGH mit Beschluss vom 14.05.2020 mehrere Fragen vor. Unter anderem stellte der BGH die Frage, ob aus der Dienstleistungsrichtlinie oder aus der Niederlassungsfreiheit folgt, dass im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens zwischen Privatpersonen der § 7 HOAI, abgesehen von bestimmten Ausnahmefällen, unwirksam ist und demnach nicht mehr anzuwenden sei.

Anfang des Jahres hatte der EuGH mit Urteil vom 18.01.2022 (C-261/20) entschieden, dass das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit zwischen Privatpersonen anhängig ist, nicht allein aufgrund dieses Rechts verpflichtet ist, eine nationale Regelung unangewendet zu lassen, die unter Verstoß gegen die oben genannte Dienstleistungsrichtlinie Mindesthonorare für die Leistungen von Architekten und Ingenieuren festsetzt und die Unwirksamkeit von Vereinbarungen vorsieht, die von dieser Regelung abweichen. Eine unmittelbare Geltung von Richtlinien zwischen Privatpersonen hat der EuGH somit verneint.

Entscheidung des EuGH vom 04.07.2019 ändert nichts am Mindestpreischarakter der HOAI in ihrer alten Fassung

Mit dem Urteil vom 02.06.2022 (VII ZR 174/19) steht jetzt fest: Die Mindestsätze der Verordnung über die HOAI in der Fassung aus dem Jahr 2013 sind in einem laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen weiterhin anwendbar. Demzufolge ist eine Vergütungsvereinbarung die den Mindestsatz des §§ 7 HOAI unterschreitet, unwirksam, solange es sich um Verträge handelt, die vor dem 01.01.2021 abgeschlossen worden sind. Der Architekt hat einen Anspruch auf Zahlung des Mindestsatzes. Die Entscheidung des EuGH vom 04.07.2019 ändert nichts an dem Mindestpreischarakter der HOAI in ihrer alten Fassung.

In seiner Entscheidung führt der BGH aus, dass die Geltendmachung einer Zahlung gemäß des Mindestsatzes der HOAI nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, weil die nationale Regelung gegen eine Richtlinie der Europäischen Union verstößt. Vielmehr kann sich der Architekt auf die Regelung des § 7 HOAI berufen, solange diesen zwischen den Parteien anzuwenden ist, also in Kraft ist.

Urteil sorgt für Klarheit nach jahrelangem Meinungsstreit

Mit seinem Urteil sorgt der BGH nunmehr für klare Verhältnisse hinsichtlich des mit dem Urteil des EuGH vom 04.07.2019 begonnenen Meinungsstreits. Der Anspruch des Architekten auf Zahlung des Mindestsatzes der HOAI scheitert bei Altverträgen nicht an der Unterlassung der nationalen Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie der Europäischen Union, soweit es sich um einen Rechtsstreit zwischen Privatpersonen handelt.
(Honorartafeln der HOAI)

 

Text: RA Dr. Erik Besold, Fachanwalt für Baurecht
Titelbild: Bearb., Bild auf Pixabay

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