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LKW-Maut falsch berechnet – Rückerstattungsansprüche möglich

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Titelbild: Blick aus LKW auf Autobahn

Nach einer brandaktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) dürfen die Kosten für die Verkehrspolizei nicht mit in die Mautgebühren eingerechnet werden (Urt. v. 28.10.2020, C-321/19). Für alle Betroffenen, die LKW-Mautgebühren an die Toll-Collect GmbH gezahlt haben, besteht nun Handlungsbedarf. Ein Beitrag von Rechtsanwalt Martin Kühnlein (Fachanwalt für Verwaltungsrecht) und Rechtsanwältin Annika Orth.

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs

Foto: Rechtsanwalt Martin Kühnlein, Fachanwalt für Verwaltungsrecht (Nürnberg)
RA Martin Kühnlein

Der EuGH hat die Berechnung der deutschen Lkw-Maut als nicht mit dem EU-Recht vereinbar bewertet. Es ging dabei vor allem um die Frage, ob die Kosten für die Verkehrspolizei in die Maut mit einberechnet werden dürfen. Die Richter entschieden, dass für die Berechnung der Mautgebühren ausschließlich „die Baukosten und die Kosten für Betrieb, Instandhaltung und Ausbau des betreffenden Verkehrswegenetzes“ berücksichtigt werden dürfen. Polizeiliche Arbeit fällt in die Verantwortung des Staates. Aus dem Urteil folgt, dass die deutsche LKW-Maut jedenfalls in der Höhe, in welcher diese auf den Kosten der Verkehrspolizei beruhte, rechtswidrig ist. Dieser Anteil kann nun zurückgefordert werden. Nach derzeitigem Kenntnisstand könnte sich dieser Anteil auf ca. 4 % der entrichteten Mautgebühr summieren.

Wer ist betroffen und was ist zu tun?

Foto: Rechtsanwältin Annika Orth (Fries Rechtsanwälte, Nürnberg)
RAin Annika Orth

Betroffen sind alle Unternehmen, die in Deutschland entweder direkt als Frachtführer oder indirekt als Versender Mautgebühren für LKW bezahlt haben. Im Fokus liegen aktuell die Ansprüche aus dem Jahr 2017, da für deren Geltendmachung zum Jahresende die Verjährung droht. Dass der Bund von sich aus zu viel gezahlte Gebühren zurückzahlt, ist äußerst unwahrscheinlich. Um die Ansprüche aus dem Jahr 2017 sichern zu können, ist es daher notwendig, die Rückerstattung der zu viel gezahlten Maut bis spätestens 31.12.2020 zu beantragen. Wir unterstützen Sie gerne sowohl bei der Antragstellung als auch bei der späteren Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber dem Bund.

 

Text: RA Martin Kühnlein und RAin Annika Orth
Titelbild: Bearb., Bild von Markus Spiske auf Pixabay

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