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Kurzarbeit, Prämien für Ausbildungsverträge und Co. – drei arbeitsrechtliche Tipps für Unternehmen im Corona-Alltag
| von FRIES Rechtsanwälte
Die Corona-Krise wirkt sich nicht nur auf Betriebsabläufe, sondern auch auf den Personalbereich aus. Für Personalverantwortliche gilt es, den Überblick über geplante oder neue Gesetze zu behalten. Unser Arbeitsrechtsteam hat drei Tipps für Arbeitgeber zusammengestellt, die es lohnt, im Blick zu behalten:
1: Überprüfen Sie, ob für einzelne Abteilungen Kurzarbeit angemeldet werden kann
In vielen Unternehmen läuft der Betrieb nun wieder an. Manche stehen dabei vor dem Problem, dass der Schwellenwert für Kurzarbeit im gesamten Unternehmen nicht mehr erreicht wird, in einzelnen Abteilungen dennoch kaum Auslastung vorhanden ist. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) ermöglicht in diesen Fällen nun einmalig eine Umdeutung auf Betriebsabteilungen. Diese Umdeutung ist möglich, wenn im März, April oder Mai für den gesamten Betrieb Kurzarbeit angezeigt wurde. Da die BA die Umdeutung nur einmal zulässt, sollten Sie alle Betriebsabteilungen erfassen, bei denen das Erreichen des Schwellenwertes in den nächsten Monaten möglich erscheint.
2: Prüfen Sie, ob Sie Prämien für Ausbildungsverträge in Anspruch nehmen können
Das Bundeskabinett hat am 24.06.2020 das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ beschlossen. Damit sollen kleine und mittlere Unternehmen (KMU, bis zu 249 Mitarbeitern) gefördert werden, die trotz Corona Ausbildungsangebote erhalten oder ausbauen. Von der Krise schwer betroffene KMUs können u. a. eine Prämie für Ausbildungsverträge beantragen. Als schwer betroffen gilt, wenn im ersten Halbjahr 2020 für mindestens einen Monat Kurzarbeit beantragt wurde oder der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 % gegenüber 2019 eingebrochen ist. Verringert ein solches Unternehmen sein Ausbildungsplatzangebot nicht, soll es nach Ablauf der Probezeit 2.000 € pro Ausbildungsvertrag erhalten. Wird das Ausbildungsplatzangebot erhöht, sollen für jeden zusätzlichen Ausbildungsvertrag 3.000 € nach Abschluss der Probezeit gezahlt werden. Außerdem sollen Betriebe gefördert werden, die trotz eines Arbeitsausfalls von mindestens 50 % Auszubildende und Ausbilder nicht in Kurzarbeit schicken.
3: Überprüfen Sie die Entschädigungsansprüche Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Voraus
Für Eltern, die aufgrund der Kita- und Schulschließungen nicht arbeiten konnten, bietet der Staat eine Entschädigungszahlung. Als Arbeitgeber zahlen Sie diese Entschädigung für den Staat aus und erhalten die Zahlungen auf Antrag erstattet. Prüfen Sie am besten schon vor der Auszahlung, ob die Voraussetzungen auch tatsächlich gegeben sind. Weisen Sie Ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darauf hin, dass die Entschädigungszahlung unter dem Vorbehalt der Erstattung durch die Behörden erfolgt und im Falle der Nichterstattung ggf. zurückgefordert werden kann. Mit diesen Vorsichtsmaßnahmen können Sie sich davor schützen, am Ende selbst die Kosten tragen zu müssen.
Ansprechpartner
Bei Rückfragen können Sie sich gerne an unser Arbeitsrechtsteam wenden:
- Rechtsanwalt Dr. Michael Au
- Rechtsanwalt Stephan Castelletti
- Rechtsanwältin Nicole Rupprecht
- Rechtsanwalt Michael Popp
- Rechtsanwalt Dr. Klaus Weller
Text: RA Dr. Michael Au und RAin Sabrina Schmitt
Beitragsbild: Bearb., Bild von ds_30 auf Pixabay