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Kindesunterhalt wird erhöht: Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2021

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Beitragsbild: Bargeld auf hellem Untergrund: Kindesunterhalt erhöht sich zum 01.01.2021

Am 01.01.2021 treten gleich zwei wichtige Neuerungen in Kraft: Sowohl das staatliche Kindergeld als auch das sächliche Existenzminimum steigen. In der Folge erhöht sich auch der Kindesunterhalt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat daher am 01.12.2020 die neue Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht, die die ab dem 01.01.2021 geltenden Bedarfssätze enthält. In der ersten Altersstufe wurde der Mindestunterhalt auf 393,00 € angehoben, in der zweiten Altersstufe auf 451,00 € und in der dritten Stufe auf 528,00 €. Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, beträgt der Mindestunterhalt nunmehr 564,00 €.

Erhöhung des Kindergeldes

Foto: Rechtsanwältin Bettina Henschel, Fachanwältin für Erb- und Familienrecht (Nürnberg)
RAin Bettina Henschel

Im Oktober 2020 hat der Bundestag das Zweite Familienentlastungsgesetz beschlossen. Kernstück ist – neben der Erhöhung des steuerlichen Kinderfreibetrages - die Anhebung des staatlichen Kindergeldes um 15 €. Betrug das Kindergeld bisher 204 € für das erste und zweite Kind, steigt es ab dem 01.01.2021 auf 219 €. Für das dritte Kind wird es nun 225 € und ab dem vierten Kind 250 € betragen.

  ab 01.07.2019 ab 01.01.2021
Erstes und zweites Kind 204 € 219 €
Drittes Kind 210 € 225 €
Jedes weitere Kind 235 € 250 €

 

Das Existenzminimum steigt

Foto: Rechtsanwältin Karina Klose (Fries Rechtsanwälte, Nürnberg)
RAin Karina Klose

Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Kindern. Aus den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle folgt also grundsätzlich die Höhe des Kindesunterhalts. Dabei richtet sich die Höhe des Kindesunterhalts nach den verschiedenen Altersstufen des Kindes (0 - 5 Jahre, 6 - 11 Jahre, 12 - 17 Jahre und ab 18 Jahren) und nach dem Einkommen des zum Unterhalt verpflichteten Elternteils (Einkommensgruppen 1 – 10). Aus der untersten Einkommensstufe bis 1.900 € lässt sich der sogenannte Mindestunterhalt entnehmen, also der Unterhalt, den der Unterhaltspflichtige grundsätzlich leisten muss.

Im Einzelfall können aber Korrekturen und Abweichungen notwendig sein. So ist die Düsseldorfer Tabelle darauf zugeschnitten, dass zwei Personen Unterhalt gewährt wird. Sind beispielsweise mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, erfolgt eine entsprechende Abstufung.

Grundlage für den Mindestunterhalt der Düsseldorfer Tabelle ist die sogenannte Mindestunterhaltsverordnung. Der in dieser Verordnung festgeschriebene Mindestunterhalt wiederum richtet sich nach dem sogenannten steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminium des minderjährigen Kindes. Um dieses kindliche Existenzminimum zu bestimmen, legt die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Existenzminimumbericht vor. Für das Jahr 2021 wurde das Existenzminimum angehoben und an die Lebensverhältnisse angepasst. Dies hat zur Folge, dass auch der Mindestunterhalt steigt.

Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 1. Januar 2021:

  • für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 393 € (Anhebung um 24 €),
  • für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 451 € (Anhebung um 27 €),
  • für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 528 € (Anhebung um 31 €)

Quelle: https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2021/Duesseldorfer-Tabelle-2021.pdf

Auswirkungen auf den Kindesunterhalt

Nun kommt der Zusammenhang von Kindergeld und Tabellenunterhalt ins Spiel.
Das Kindergeld für minderjährige Kinder steht beiden Elternteilen gleichermaßen zu und ist daher hälftig auf den Kindesunterhalt anzurechnen. Leben die Kinder bei der Mutter und erhält sie das Kindergeld, zahlt der Vater den Tabellenbetrag abzüglich des hälftigen Kindergeldes. Auf den Bedarf von volljährigen Kindern ist das Kindergeld sogar komplett anzurechnen.

Für ein erstes Kind, für das der Mindestunterhalt der ersten Altersstufe zu bezahlen ist, bedeutet das konkret:
Von dem Tabellensatz von 393 € ist das hälftige Kindergeld i.H.v. 109,50 € (219 € geteilt durch 2) abzuziehen, sodass ein Zahlbetrag von 283,50 € verbleibt. Hatte der unterhaltsverpflichtete Elternteil also 267 € monatlich zu bezahlen, steigt seine Zahlungspflicht ab dem 01.01.2021 auf 283,50 € an.

Eine Übersicht aller Zahlbeträge haben wir hier für Sie bereitgestellt:

Quelle: https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2021/Duesseldorfer-Tabelle-2021.pdf

Text: Rechtsanwältin Bettina Henschel (Fachanwältin für Familien- und Erbrecht) und Rechtsanwältin Karina Klose
Titelbild: Bearb., Bild von Juraj Varga auf Pixabay

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