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Der Kinderbonus bei getrenntlebenden Eltern

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Im Rahmen der vielfältigen Maßnahmen des Corona-Konjunkturpaketes haben Bundestag und Bundesrat kürzlich den sogenannten Kinderbonus auf den Weg gebracht. Er ist Teil des steuerlichen Familienleistungsausgleichs und soll der angeschlagenen Wirtschaft einen weiteren Konjunkturimpuls geben sowie Eltern unterstützen, die während der Corona-Krise besonderen Belastungen ausgesetzt sind. Doch gerade bei getrenntlebenden Elternteilen sorgt das Thema derzeit noch für Unsicherheit und Verwirrung. Wann es Zeit ist, sich Rat zu holen, zeigt Rechtsanwältin Karina Klose.

Für wen und ab wann es den Kinderbonus gibt

Foto: Rechtsanwältin Karina Klose (FRIES Rechtsanwälte, Nürnberg)
RAin Karina Klose

Der Kinderbonus beträgt einmalig 300,00 € für jedes Kind, für das im Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

Ist Ihr Kind im September 2020 kindergeldberechtigt, wird laut Ankündigung der Bundesfamilienministerin Franziska Giffey der Bonus in zwei Raten von 200,00 € im September und 100,00 € im Oktober 2020 automatisch mit dem Kindergeld ausgezahlt. Ein Antrag ist nicht nötig. Verzögerungen der Auszahlung können sich dann ergeben, wenn Ihr Kind in einem anderen Monat im Jahr 2020 Anspruch auf Kindergeld hat oder im Auszahlungsmonat bereits volljährig ist.

Bei Kinderzuschlag und Wohngeld wird der Bonus nicht als Einkommen berücksichtigt. Auf etwaigen Unterhaltsvorschuss wird er ebenfalls nicht angerechnet.

Besonderheiten bei getrenntlebenden Eltern

Wenn der Kinderbonus nun an den betreuenden Elternteil als Bezugsberechtigten des Kindergeldes ausbezahlt wird, stellt sich die Frage, ob und inwiefern eine Auskehrung an den anderen Elternteil erfolgt.

Grundsätzlich gilt, dass der Kinderbonus bei getrenntlebenden Eltern zu teilen ist, da auch das Kindergeld jedem sorgeberechtigten Elternteil zur Hälfte zusteht. Damit wird gewährleistet, dass beide Eltern von dem Kinderbonus profitieren und Ungerechtigkeiten vermieden werden.

Was die Anrechnungsmodalität anbelangt, heißt es vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hierzu:

„Bei getrennten Eltern erhält der alleinerziehende Elternteil den Kinderbonus mit dem Kindergeld ausgezahlt. Der Barunterhaltspflichtige kann dann über das Unterhaltsrecht die Hälfte der Kinderbonuszahlungen von seiner Zahlung abziehen, wenn er Mindestunterhalt oder mehr leistet oder das Kind hälftig betreut.“

Der Kinderbonus erhöht also das Kindergeld und ist dementsprechend wieder hälftig auf den Kindesunterhalt anzurechnen. Konkret bedeutet das, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil von der Kindesunterhaltszahlung im September 100,00 € und im Oktober 50,00 € abziehen und einbehalten darf.

Der Kinderbonus bei volljährigen Kindern

Ab Volljährigkeit steht das Kindergeld zwar dem Kind selbst zu, allerdings ändert sich nicht automatisch mit Volljährigkeit die Bezugsberechtigung für das Kindergeld bei der Familienkasse. Üblicherweise wird das Kindergeld weiterhin an den betreuenden Elternteil ausbezahlt und dieser leitet es – in welcher Form auch immer – an das Kind weiter. Hier besteht unter Umständen das Risiko, dass das Geld an den Elternteil ausbezahlt wird, er den Kinderbonus aber einbehält und gerade nicht an das Kind weitergibt, dem die Sonderzahlung zugutekommen soll.

Ebenso können sich Schwierigkeiten ergeben, wenn gar kein Kindesunterhalt bezahlt wird, beispielsweise weil über die Unterhaltshöhe noch Streit besteht, oder ein sogenannter Mangelfall vorliegt, bei dem weniger als der Mindestunterhalt geleistet wird.

Unsere Empfehlung: Stimmen Sie sich als Eltern im Vorfeld ab und holen Sie sich im Zweifelsfall Rat

Um im Vorfeld klare Verhältnisse zu schaffen, sollten Sie frühzeitig den Kontakt mit dem anderen Elternteil suchen und ihn auf Ihr jeweiliges Vorhaben hinweisen, damit auch er sich auf die geänderte Rechtslage einstellen kann.

Auch vor dem Hintergrund, dass sich die Auszahlung in manchen Fällen verschieben kann, ist eine kurzfristige Abstimmung der Eltern empfehlenswert. Andernfalls kann es passieren, dass der unterhaltsverpflichtete Elternteil mit seiner Zahlung jedenfalls teilweise in Verzug gerät. Gerade, wenn der Kindesunterhalt in einer Jugendamtsurkunde oder einem gerichtlichen Beschluss bzw. Vergleich tituliert ist, riskiert er die Zwangsvollstreckung. In dieser Konstellation sollte daran gedacht werden, ein Darlehensangebot mit Schadensersatzforderung zu unterbreiten oder eine Erklärung einzuholen, mit der der betreuende Elternteil auf die Vollstreckung aus dem entsprechenden Titel verzichtet.

Wenn Sie hierbei Hilfe benötigen, sind wir gerne für Sie da.

Ansprechpartnerin: Rechtsanwältin Karina Klose

 

Titelbild: Bearb., Bild von Steve Buissinne auf Pixabay

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