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Der Inhalt eines privaten WhatsApp-Gruppenchats ist nicht immer vertraulich
| von FRIES Rechtsanwälte
Mit seiner Entscheidung vom 24.08.2023 – 2 AZR 17/23 stärkt das BAG die Rechte von Arbeitgebern und hob die bereits in unserem arbeitsrechtlichen Frühstück vom 15.03.2023 ausführlich behandelte Entscheidung des LAG Niedersachsen vom 19.12.2022 – 15 Sa 286/22 auf.
Der Kläger äußerte sich in einer privaten WhatsApp-Chatgruppe mit sechs weiteren langjährig befreundeten Arbeitskollegen teils stark beleidigend, rassistisch, sexistisch und stachelte zu Gewalt gegen Vorgesetzte auf. Die beklagte Arbeitgeberin fand es heraus und kündigte ihm außerordentlich fristlos.
Die Vorinstanzen hatten die Kündigung als unwirksam erachtet, weil die Äußerungen des Klägers im privaten Umfeld erfolgt seien und dieser aufgrund der langjährigen Freundschaft mit den weiteren Gruppenmitgliedern erwarten durfte, dass die Nachrichten vertraulich bleiben.
Ausweislich der Pressemitteilung des BAG gilt dies wohl jedenfalls nicht ohne Weiteres. Vielmehr will das BAG offenbar zukünftig bei der Bewertung der Frage, ob ein privater Chat vertraulich ist oder nicht, danach differenzieren, welchen Inhalt die Nachrichten haben bzw. wie groß die Chatgruppe und deren personelle Zusammensetzung ist. Verallgemeinert gesprochen lässt sich daraus entnehmen: Umso mehr strafrechtliche Relevanz dem privaten Nachrichteninhalt zukommt, desto mehr muss der Arbeitnehmer vortragen und besonders darlegen, wieso er berechtigt von der Vertraulichkeit des Gruppenchats ausgehen durfte.
Diesen Punkt wird das LAG Niedersachsen nun aufgrund der Zurückverweisung aufzuklären und zu bewerten haben.
Für eine darüber hinausgehende Einschätzung bleiben zunächst die Urteilsgründe des BAG abzuwarten.
Falls Sie bereits jetzt Fragen zum Thema haben sollten, können Sie sich gerne direkt an unser FRIES-Arbeitsrechts-Team wenden: