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Erleichterung bei Arbeitgebern: Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung kann verjähren bzw. verfallen
| von FRIES Rechtsanwälte

Ein wichtiges Update vom Bundesarbeitsgericht (BAG) aus Erfurt: Mit seinen Parallelentscheidungen vom 31.01.2023 hat das BAG klargestellt, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch der Verjährung unterliegt bzw. nach tarifvertraglichen Ausschlussfristen verfallen kann. Das Wichtigste in Kürze von Rechtsanwalt Dennis Hammer.
Arbeitgeber können aufatmen. Die nach der Entscheidung des BAG vom 20.12.2022 (Az. 9 AZR 266/20) erwartete Klageflut auf Urlaubsabgeltung aus längst beendeten Arbeitsverhältnissen dürfte nach den Urteilen vom 31.01.2023 (Az. 9 AZR 456/20 und Az. 9 AZR 244/20) wohl ausbleiben.
Urlaubsabgeltungsanspruch verjährt

Mit seiner Entscheidung vom 31.01.2023 – Az. 9 AZR 456/20 stellt das BAG klar, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung innerhalb der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist verjährt.
Die Frist beginnt in der Regel mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Einschränkend nimmt das BAG nun aber eine Zäsur vor: Endete das Arbeitsverhältnis noch vor dem 06.11.2018 (Hinweisobliegenheit des Arbeitgebers zum Urlaubsverfall durch Urteil des EuGH – C-684/16) und war es dem Arbeitnehmer vor diesem Zeitpunkt nicht zumutbar, Klage auf Abgeltung zu erheben, so begann die Verjährungsfrist nicht vor Ende des Jahres 2018 zu laufen.
Urlaubsabgeltungsanspruch verfällt durch tarifvertragliche Ausschlussfrist
Entsprechendes gilt aufgrund der weiteren Entscheidung vom 31.01.2023 – 9 AZR 244/20 für den Verfall des Urlaubsabgeltungsanspruchs durch tarifvertragliche Ausschlussfristen.
Auch hier bildet die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wiederum eine Zäsur für den Beginn der Ausschlussfrist: Endete dieses vor dem 06.11.2018 und war es dem Arbeitnehmer (aufgrund der bisherigen gegenläufigen Rechtsprechung des 9. Senats des BAG) unzumutbar, den Anspruch innerhalb der tarifvertraglichen Ausschlussfrist geltend zu machen, begann die Ausschlussfrist ebenfalls erst mit Bekanntgabe des EuGH-Urteils (C-684/16) am 06.11.2018 zu laufen.
Mit diesen beiden aktuellen Urteilen setzt das BAG nun die europarechtlichen Vorgaben des EuGH in deutsches Recht um und schafft damit Rechtssicherheit.
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Rechtsanwältin Nicole Rupprecht | Fachanwältin für Arbeits- und Sozialrecht
Rechtsanwalt Dennis Hammer