Themen

Archiv

Coronabedingte Betriebsschließungen: Haben Einzelhandel, Gastronomie und Hotellerie Anspruch auf Entschädigung?

| von

Titelbild: Closed-Schild in Schaufenster. Haben wegen Corona geschlossene Unternehmen Anspruch auf Schadensersatz? (FRIES Rechtsanwälte, Nürnberg)

Die Corona-Pandemie stellt Deutschland und die gesamte Wirtschaft vor bisher nicht gekannte Herausforderungen. Flächendeckende Schließungen von Einzelhandelsbetrieben sowie der Gastronomie und Hotellerie waren vor zwei Monaten noch unvorstellbar – nun wurde es seit März 2020 zur Realität. Die Regierungen in Bund und Ländern sprechen derzeit in diesem Zusammenhang von staatlich beschlossenen Sofortmaßnahmen und Hilfspaketen, von Kurzarbeit, Steuerstundung und von allgemeinen Sparmaßnahmen. Doch wie sieht es eigentlich mit Entschädigungsansprüchen von Betroffenen aus? Ein Beitrag von Rechtsanwalt Martin Kühnlein (Fachanwalt für Verwaltungsrecht) und Rechtsanwältin Annika Orth.

Rechtsgrundlagen der Betriebsschließungen: Das Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Foto: Rechtsanwalt Martin Kühnlein, Fachanwalt für Verwaltungsrecht (Nürnberg)
RA Martin Kühnlein

Das Infektionsschutzgesetz enthält Regelungen zur Entschädigung für die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (§§ 56, 64 IfSG).

Die einschlägigen Allgemeinverfügungen wie auch die entsprechenden Rechtsverordnungen der Länder zur Bekämpfung der Corona-Pandemie stützten die vergangenen Betriebsverbote in der Regel auf § 32 IfSG, der sich wiederum auf das Ergreifen „notwendiger Schutzmaßnahmen“ nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG bezieht. Fraglich ist bereits an dieser Stelle, ob flächendeckende Betriebsschließungen überhaupt unter den Begriff „notwendige Schutzmaßnahmen“ fallen und somit eine geeignete Rechtsgrundlage hierfür sein können.

Besteht ein Entschädigungsanspruch für betroffene Einzelhändler, Gastronomen und Hoteliers aufgrund des IfSG?

Einmal angenommen, es handelt sich um eine geeignete Rechtsgrundlage, so stellt sich als nächstes die Frage, ob § 56 IfSG als Entschädigung bei präventiven Betriebsschließungen überhaupt in Betracht kommen kann. § 56 i.V.m. §§ 28 ff. IfSG setzen nämlich einen „Störer“ voraus, d. h. eine auf den Einzelfall bezogene konkrete Krankheitsquelle.

Jeder Einzelhändler, Gastronom oder Hotelier sollte sich daher die Frage stellen, ob der behördlich angeordneten Schließung seines Betriebs ein Infektionsfall, etwa unter seinen Mitarbeitern, oder einer sonstigen Feststellung durch die zuständige Gesundheitsbehörde zugrunde liegt. In der Regel wird diese Frage mit einem klaren Nein zu beantworten sein, da die Geschäftsschließungen in aller Regel aufgrund einer allgemeinen und pauschalen Betriebsuntersagung für alle Betroffenen erfolgt sind. Entsprechend findet sich auch in den einschlägigen Rechtsverordnungen und Allgemeinverfügungen des Freistaates Bayern als Begründung, dass es erforderlich gewesen sei, die Ladengeschäfte des Einzelhandels sowie die Gastronomie und Hotellerie zu schließen, da „sonst über die dortigen Kontakte die Weiterverbreitung des Virus erfolgt.“ (vgl. BayMBl. 2020 Nr. 143, zu Nrn. 2, 3, 4).

Warum Betroffene einen Antrag auf Entschädigung stellen sollten

Foto: Rechtsanwältin Annika Orth (Fries Rechtsanwälte, Nürnberg)
RAin Annika Orth

Ein Entschädigungsanspruch würde sich damit nicht ergeben. Da dies aber sicherlich zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung (Art. 3 GG) führt, gibt es bereits einige – gut vertretbare – Stimmen, die annehmen, dass auch die flächendeckend angeordneten Betriebsschließungen, bei denen kein Infektionsfall vorlag, unter § 56 IfSG zu subsumieren seien und damit ein Entschädigungsanspruch bestünde. Hinsichtlich eines Frisörsalons lehnte das Landgericht (LG) Heilbronn im Eilverfahren (Az.: I 4 O 82/20) zwar einen solchen Antrag am 29.04.2020 erstmalig ab. Nichtsdestotrotz sollte ein entsprechender Antrag auf Entschädigung nach dem IfSG bei der zuständigen Behörde innerhalb der 3-Monats-Frist gestellt werden: Zum einen bieten die Gründe in der Entscheidung des LG Heilbronn durchaus Angriffspunkte und zum anderen muss die Entschädigungsfrage letztlich für jeden Einzelfall gerichtlich geklärt werden. Wer vorhat, einen Antrag auf Entschädigung zu stellen, sollte die Fristen beachten: Je nach Datum der Schließungsanordnung läuft die 3-Monats-Frist im Zweifel spätestens Mitte Juni 2020 ab.

Sollten sich die angeordneten Maßnahmen im Übrigen als rechtswidrig erweisen (wie es ja hinsichtlich der Untersagung des Betriebs von Einzelhandelsgeschäften bereits teilweise gerichtlich entschieden wurde), so sollte erst recht ein Entschädigungsanspruch nach dem IfSG geltend gemacht werden.

Ersatzansprüche für Betroffene aufgrund anderer Rechtsgrundlagen

Da die Entschädigungsregelungen des IfSG rechtlich nicht abschließend sind und das Infektionsschutzrecht als besonderes Gefahrenabwehrrecht qualifiziert wird, lohnt es sich, ergänzend einen Blick auf die allgemeinen polizei- und ordnungsrechtlichen Vorschriften zu werfen. Die danach anwendbaren Vorschriften der verschiedenen Bundesländer (in Bayern etwa Art. 87ff. des Polizeiaufgabengesetzes PAG) enthalten Entschädigungsregelungen zugunsten von „Nichtstörern“. Nichtstörer ist derjenige, der im Gegensatz zum „Zustands-/Verhaltensstörer“ keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Wird ein „Nichtstörer“ zur Abwehr einer Gefahr herangezogen, so ist ihm auf Antrag eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (vgl. Art. 87 Abs. 1 PAG). Der Anspruch besteht nur dann nicht, soweit die Maßnahme auch unmittelbar dem Schutz der Person oder des Vermögens des Geschädigten gedient hat (Art. 87 Abs. 4 PAG). Es spricht vieles dafür, dass die in Rede stehenden Regelungen anwendbar sind, soweit Nichtstörer Adressaten infektionsschutzbehördlicher Anordnungen sind.

Ersatzanspruch wegen Verletzung der Amtspflicht

Eine weitere Möglichkeit, Anspruch auf Schadensersatz geltend zu machen, könnte sich aus einem Amtshaftungsanspruch ergeben (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG). Voraussetzung eines solchen Anspruchs ist, dass sich die zuständige Behörde vorsätzlich oder fahrlässig unrichtig verhalten hat. Ob sich ein solches Verschulden angesichts der derzeitigen Pandemie nachweisen lässt, ist fraglich. Für die verordnungstreue Durchsetzung der Regelungen scheint es schwierig, allerdings gibt es auch die Fälle, in denen zuständige Behörden trotz bestehender Gerichtsentscheidungen oder anderweitig bindenden Entscheidungen fast schon „vorsätzlich“ entgegen dieser Anweisungen handelten. So haben zum Beispiel Behörden Ladengeschäfte von Textileinzelhändlern in Einkaufszentren mit polizeilicher Hilfe schließen lassen, obwohl bereits durch Gerichte festgestellt war, dass die Läden öffnen dürfen. Gerade in solchen Fällen wäre ein Amtshaftungsanspruch durchaus denkbar.

Entschädigungsansprüche wegen aufopferndem Verhalten für die Gemeinschaft

Unabhängig von den bisher behandelten Ansprüchen sind in der Rechtsprechung verschiedene ungeschriebene Entschädigungsansprüche anerkannt. Dazu zählen beispielsweise Entschädigungsansprüche wegen eines enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs, sowie der sogenannte allgemeine Aufopferungsanspruch. Damit man einen Anspruch wegen enteignenden Eingriffs geltend machen kann, muss folgendes passiert sein: Ein rechtmäßiges hoheitliches Handeln bringt atypische, unvorhersehbare Nebenfolgen mit sich, die das Eigentum des Betroffenen schädigen. Das dürfte in Bezug auf Corona hier wohl nicht der Fall sein.

In beiden Fällen, also auch für den enteignungsgleichen Eingriff, wäre es darüber hinaus notwendig, dass ein erbrachtes sogenanntes „Sonderopfer“ vorliegt. Das heißt: Wer sich für das Gemeinwesen „aufopfert“ und im Interesse der Gemeinschaft „Sonderopfer“ erbringt, dem soll ein Entschädigungsanspruch zustehen. Auch hier wird sicherlich im Einzelfall von den Gerichten zu entscheiden sein, ob die Corona-Pandemie und damit einhergehende Betriebsschließungen als ein solches „Sonderopfer“ gewertet werden können oder ob die Schließung keine besondere Schwere im Verhältnis zu anderen betroffenen Personen aufweist.

Fazit: Stellen Sie einen Antrag auf Entschädigung gem. IfSG

Es bestehen durchaus Möglichkeiten, Entschädigungsansprüche aufgrund von Betriebsschließungen geltend machen zu können. Letztlich wird in allen Fällen und gerade auch in jedem Einzelfall durch die Gerichte zu entscheiden sein, ob die derzeit vorherrschende Pandemie die aufgezeigten Ansprüche auslöst. Wir empfehlen daher in jedem Fall, zunächst den Antrag auf Entschädigung gem. IfSG bei der zuständigen Behörde innerhalb der 3-Monats-Frist bis Mitte Juni 2020 zu stellen. Im Falle einer Ablehnung bestünde die Möglichkeit, hiergegen vorzugehen und diese Frage letztlich für den Einzelfall gerichtlich klären zu lassen. Die weiteren aufgezeigten Ansprüche hingegen unterliegen keinen derartig engen Fristen. Sollten Sie von einer Betriebsschließung betroffen sein, so beraten und unterstützen wir Sie gerne hinsichtlich der Ihnen zustehenden Entschädigungsansprüche.

 

Text und Ansprechpartner: Martin Kühnlein, Rechtsanwalt | Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Annika Orth, Rechtsanwältin
Titelbild: Bearb., Photo by Evan Wise on Unsplash

Zurück