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Corona: Aktuelle rechtliche Änderungen im Überblick

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Letzte Aktualisierung: 05.06.2020

Kurzarbeitergeld, Gutscheinlösung, Elterngeld und Videokonferenzen - in Zusammenhang mit Corona sind zahlreiche gesetzliche Änderungen geplant. Ein Überblick

In der Presse liest man immer wieder über geplante oder neue Gesetze im Zusammenhang mit dem Corona-Virus. Dabei bleibt oft unklar, was nun schon Gesetz ist und was lediglich geplant ist. Nachfolgend möchten wir Ihnen daher einen Überblick über den aktuellen Stand der wichtigsten rechtlichen Änderungen im Zusammenhang mit Corona geben. Einen Überblick über bereits erfolgte Gesetzesänderungen finden Sie hier.

1. Beschlüsse des Betriebsrats mittels Video- oder Telefonkonferenz

Der Bundestag hat am 23.04.2020 das sogenannte Arbeit-von-morgen-Gesetz beschlossen. Hauptsächlich trifft das Gesetz Regelungen zu Weiterbildung und Qualifizierung, daneben wurden mit dem Gesetz jedoch auch Regelungen im Zusammenhang mit der aktuellen Corona-Krise getroffen. Das Gesetz ist mittlerweile in Kraft.

Inhalt:

Nach der gesetzlichen Neuregelung ist die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats bzw. der Jugend- und Auszubildendenvertretungen auch über Telefon- oder Videokonferenz möglich, dies gilt auch für die Fassung von Beschlüssen. Dabei muss jedoch sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Satzung keine Kenntnis nehmen können, außerdem ist eine Aufzeichnung unzulässig. Die Teilnehmer müssen ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen. Betriebsversammlungen, Betriebsräteversammlung und Jugend- und Auszubildendenversammlungen können ebenfalls mittels Videokonferenz durchgeführt werden. Auch hierbei muss sichergestellt werden, dass nur die teilnahmeberechtigten Personen Kenntnis von dem Inhalt nehmen.

Die Regelungen sind rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft getreten und sind befristet bis 31.12.2020.

Hinweis: Diese Neuregelung gilt auch für die Tätigkeit von Sprecherausschüssen.

Grafik zum aktuellen Stand: Das Gesetz ist in Kraft (Fries Rechtsanwälte Nürnberg)

2. Änderungen beim Elterngeld im Zusammenhang mit Corona

Der Bundestag hat am 07.05.2020 ein Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie beschlossen. Das Gesetz ist mittlerweile in Kraft.

Inhalt:

Bisher wurden bei der Berechnung des Elterngeldes die letzten zwölf Monate vor der Geburt als Berechnungsgrundlage herangezogen. Sind nun werdende Eltern vor der Geburt von Kurzarbeit betroffen, so würde dies zu einer doppelten Belastung führen. Das Gehalt ist durch die Kurzarbeit vor der Geburt geringer, und auch das Elterngeld fällt dadurch geringer aus.

Nach der gesetzlichen Neuregelung bleiben auf Antrag für den Zeitraum 01.03.2020–31.12.2020 solche Kalendermonate für die Berechnung des Elterngeldes außer Betracht bleiben, in denen aufgrund des Corona-Virus ein geringeres Einkommen erzielt wurde (z.B. Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit). Daneben wurde auch geregelt, dass Elternteile, die in einem systemrelevanten Beruf arbeiten, den Bezug von Elterngeld auf Antrag verschieben können. Das heißt: Hätte ein Elternteil im Zeitraum vom 01.03.2020–31.12.2020 Elternzeit nehmen wollen, wird aber in seinem Beruf gebraucht, kann er die Elternzeit verschieben und kann sie bis zum 30.06.2021 antreten. In diesen Fällen kann das Elterngeld auch noch nach Vollendung des 14. Lebensmonats bezogen werden. Auch der Partnerschaftsbonus bleibt bestehen, wenn die Voraussetzungen aufgrund der Corona-Pandemie nicht eingehalten werden können.

rafik zum aktuellen Stand: Das Gesetz ist in Kraft (Fries Rechtsanwälte Nürnberg)

3. Erhöhung des Kurzarbeitergelds

Update vom 14.05.2020: Der Bundestag hat am 14.05.2020 das Sozialschutz-Paket II beschlossen. Das Gesetz ist mittlerweile in Kraft.

Inhalt:

Das Kurzarbeitergeld wird erhöht. Allerdings erfolgt die Erhöhung nicht pauschal, sondern nur in bestimmten Fällen. Die Erhöhung erfolgt nach den nachfolgenden Regeln:

  • Brutto-Arbeitsentgelt im jeweiligen Bezugsmonat um mindestens 50 % wegen Kurzarbeit reduziert
  • Erhöhung auf 70% bzw. 77% erst ab dem 4. Bezugsmonat
  • Erhöhung auf 80% bzw. 87% erst ab dem 7. Bezugsmonat
  • Befristet bis Ende 2020

Für die Berechnung der Bezugsmonate werden Kurzarbeitsmonate ab März 2020 berücksichtigt. Die Entgeltdifferenz muss im jeweiligen Bezugsmonat 50% betragen.

Beispiel: Ein Mitarbeiter ist seit März in Kurzarbeit und hatte im März, April und Mai einen Entgeltausfall von 30%. Im Juni (4. Bezugsmonat) hat er einen Arbeitsausfall von 60 %. Für Juni erhält er dann das erhöhte Kurzarbeitergeld von 70% bzw. 77% der Nettoentgeltdifferenz.

Das Gesetz sieht außerdem vor, dass der Bezug von Arbeitslosengeld I um 3 Monate verlängert werden soll, wenn der Bezug zwischen dem 01.05.2020 und dem 31.12.2020 enden würde.

Grafik zum Status Quo des Gesetzes: Gesetz in Kraft (Fries Rechtsanwälte, Nürnberg)

4. Steuererleichterungen für Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Der Bundestag hat am 28.05.2020 das Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen.

Inhalt:

Das Gesetz sieht neben der befristeten Reduzierung des Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen auch eine Erleichterung für von Kurzarbeit betroffene Unternehmen und Mitarbeiter vor. Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld bis zu 80% der Entgeltdifferenz bleiben danach steuerfrei. Dies soll für gezahlte Zuschüsse für den Lohnzahlungszeitraum ab März 2020 bis Ende 2020 gelten. Die gezahlten Zuschüsse unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt.

Grafik zum Status Quo des Gesetzes: Vom Bundestag beschlossen (Fries Rechtsanwälte, Nürnberg)

5. Gutscheinlösungen für Veranstaltungen

Am 22.04.2020 wurde ein Gesetzentwurf zur Einführung einer Gutscheinlösung bei abgesagten Veranstaltungen in den Bundestag eingebracht. Das Gesetz wurde jedoch noch nicht vom Bundestag beschlossen.

Update vom 15.05.2020: Der Bundestag hat am 15.05.2020 ein Gesetz zur Einführung einer Gutscheinlösung für abgesagte Veranstaltungen beschlossen.

Update vom 26.05.2020: Das Gesetz ist mittlerweile in Kraft.

 

Inhalt:

Das Gesetz sieht vor, dass Veranstalter von Freizeitveranstaltungen (z.B. Konzert, Sportveranstaltung, ...) oder Betreiber von Freizeiteinrichtungen (z.B. Fitnessstudio, Freizeitpark, ...) statt der Rückerstattung einen Gutschein ausstellen dürfen, wenn die Veranstaltung wegen Corona abgesagt bzw. die Einrichtung geschlossen wurde und die Eintrittskarte bzw. die Nutzungsberechtigung vor dem 08.03.2020 erworben wurde. Statt eines Gutscheins kann man die Auszahlung verlangen, wenn

  • ein Gutschein aufgrund der persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist (z.B. wenn Lebenshaltungskosten anderenfalls nicht beglichen werden können) oder
  • der Gutschein bis 31.12.2021 nicht eingelöst wurde.

Diese Ausnahmen und die Tatsache, dass die Ausstellung des Gutscheins im Zusammenhang mit Corona erfolgt, müssen sich aus dem Gutschein selbst ergeben. Außerdem muss ein Wertgutschein ausgestellt werden (einschließlich Vorverkaufsgebühren), ein Sachgutschein ist nicht möglich.

Das Gesetz gilt nicht für Veranstaltungen im beruflichen Kontext, z.B. Fortbildungen oder Fachmessen. Denn bei diesen Veranstaltungen handelt es sich nicht um Freizeitveranstaltungen.

Grafik zum Status Quo des Gesetzes: Gesetz in Kraft (Fries Rechtsanwälte, Nürnberg)

Ansprechpartner

Bei Rückfragen können Sie sich gerne an unser Arbeitsrechtsteam wenden:

 

 

 

Beitragsbild: Bearbeitet, Abb. von Gerd Altmann auf Pixabay

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