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Bundesgerichtshof: Kapitalanlagenvermittler haftet nicht wegen fehlender Erlaubnis

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Titelbild: Schattenschnitt von Anlageberatern in Businesskleidung.

Freie Anlageberater bzw. Anlagevermittler klären ihre Kunden über Chancen und Risiken verschiedener Finanzprodukte auf und sollten dabei die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Kunden im Blick haben. Für ihre Arbeit benötigen sie in den meisten Fällen eine Zulassung als Finanzanlagenvermittler nach Paragraph 34f Gewerbeordnung (GewO). Zuständig dafür sind die Industrie- und Handelskammern. Der Bundesgerichtshof hat geurteilt, dass Kapitalanlagenvermittler nicht wegen einer fehlenden Erlaubnis haften. Ein Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Erik Besold.

Paragraph 34f ist kein Schutzgesetz

Foto: Rechtsanwalt Dr. Erik Besold (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) FRIES Rechtsanwälte, Nürnberg
Foto: RA Dr. Erik Besold

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.07.2020, Az. VI ZR 208/19 entschieden, dass allein die fehlende Erlaubnis nach § 34c GewO in der bis zum 19.12.2006 geltenden Fassung zu keiner Haftung des Anlageberaters/Anlagevermittlers führt. Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass § 34c GewO a. F. kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellt. Denn die Erlaubnis war nach der genannten Bestimmung nur dann zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt.

Schutz der Anleger vor unzuverlässigen Vermittlern

Deshalb bezweckt die Bestimmung nur die Untersagung der Tätigkeit eines unzuverlässigen oder in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebenden Vermittlers/Beraters. Erfolgt damit eine Beratung oder Vermittlung durch einen zuverlässigen und in geordneten Vermögensverhältnissen lebenden Berater oder Vermittler, wäre diesem die Erlaubnis zu erteilen, sodass das Fehlen der Erlaubnis unbeachtlich ist, so der Bundesgerichtshof. Insofern verneint der Bundesgerichtshof eine Vergleichbarkeit des § 34c GewO a.F. mit der Bestimmung des § 32 KWG. Dieser bezweckt, dass nur Unternehmen Bankgeschäfte betreiben, die personell und finanziell die Gewähr für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung bieten. Deshalb ist Sinn und Zweck des § 32 Abs. 1 KWG, Gläubiger vor dem Eingehen von Bankgeschäften zu bewahren, die durch die mangelnde Einhaltung bankaufsichtsrechtlicher Vorgaben verursacht werden.

Berufshaftpflichtversicherung und Fortbildungspflicht für Berater und Vermittler

Offengelassen hat der Bundesgerichtshof, inwiefern durch die Neufassung des § 34c GewO, der zwischenzeitlich den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung fordert und eine Fortbildungspflicht statuiert, eine Haftung begründbar ist. Ebenso konnte der Bundesgerichtshof offen lassen, ob auch ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 34f GewO eine Haftung des Vermittlers/Beraters begründen kann.

Für eine solche Haftung sprechen unseres Erachtens gute Gründe, da durch den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sowie die Fortbildungspflicht Anforderungen gestellt werden, die dem Schutz des Anlegers vor unqualifizierter Beratung dienen und zudem auch den Schutz der Vermögensinteressen dienen. Soweit ersichtlich, wird diese Frage derzeit noch nicht in Literatur und Rechtsprechung diskutiert. Das Urteil des Bundesgerichtshofes ist aber sicherlich Anlass dafür, sich mit dieser Fragestellung zu befassen.

Text: RA Dr. Erik Besold, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Beitragsbild: Bearb., Bearb., Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

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