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Betriebsschließungsversicherung: Vergleich von 15 Prozent annehmen oder klagen?

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Foto: Keine Hilfe trotz Betriebsschließungsversicherung? Lassen Sie sich rechtlich beraten (FRIES Rechtsanwälte, Nürnberg)

Einzelhandel, Gastronomie und Hotellerie: Versicherung will trotz abgeschlossener Betriebsschließungsversicherung nicht zahlen

Zur Zeit stehen viele Unternehmen in Einzelhandel, Gastronomie und Hotellerie, die aufgrund der Corona-Pandemie wegen behördlicher Anordnung schließen mussten, vor dem Problem, dass ihre Versicherungsgesellschaft nicht bezahlen will – trotz abgeschlossener Betriebsschließungsversicherung. Der Grund: Die Corona-Epidemie sei im Versicherungsschein nicht aufgeführt und deswegen nicht versichert.

Betroffene sollten sich im Zweifelsfall fachlichen Rat einholen. Denn es kommt hier maßgeblich auf den jeweiligen genauen Wortlaut und die genauen Vereinbarungen an, ebenso wie auf eine korrekte Auslegung der allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Soll ich den Vergleich von 15 Prozent annehmen?

Viele Unternehmer quält jetzt die Frage, ob sie den vom Bayerischen Wirtschaftsministerium und Branchenverbänden wie der DEHOGA Bayern empfohlenen Vergleich annehmen sollen:

Diese „Bayerische Lösung“ sieht vor, dass die Versicherer zwischen 10 und 15 Prozent der bei Betriebsschließungen jeweils vereinbarten Tagessätze übernehmen und an die Gaststätten und Hotels auszahlen. Aber reicht das aus, um einen Betrieb zu retten?

Wir begleiten Sie bei Ihrer Entscheidung

Unsere Anwälte, z. B. Dr. Jens-Berghe Riemer, Fachanwalt für Versicherungsrecht, begleiten Unternehmen, die Klage gegen ihre Versicherungsgesellschaft einreichen wollen. So z. B. die Oberpfälzer Erlebnisholzkugel, ein Mehrgenerationenpark der inMotion PARK Seenland GmbH mit angeschlossener Gastronomie.

Sie sind auch betroffen? Ihre Versicherung bezahlt nicht? Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, wir beraten Sie gerne! Wir prüfen Ihre Ansprüche und helfen Ihnen bei der Durchsetzung.

Schreiben Sie uns eine E-Mail an: riemer@fries.law

Ihr Kontakt:

Rechtsanwalt Dr. Jens-Berghe Riemer
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Mail: riemer@fries.law
Rechtsanwalt Dr. Riemers Profilseite: https://fries.law/steckbrief/dr-jens-berghe-riemer.html

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Zum Hintergrund:

Foto: Rechtsanwalt Dr. Jens-Berghe Riemer (Fachanwalt für Versicherungsrecht, Nürnberg)
Foto: RA Dr. J.-B. Riemer

Wann leistet die Betriebsausfallversicherung?

Die Betriebsausfallversicherung leistet in der Regel in zwei Fällen: Entweder wenn die Person, die im Mittelpunkt des Betriebes steht, z. B. krankheits- oder unfallbedingt ausfällt, bzw. wenn der Betrieb aufgrund einer behördlichen Anordnung vorübergehend geschlossen werden muss und dies zu einem Betriebsausfall führt. Während der Ausfall der „im Zentrum des Betriebes“ stehenden Person aufgrund einer Corona-Erkrankung derzeit noch nicht allzu häufig ist, ist der letztere Fall flächendeckend für eine Vielzahl von Betrieben bittere Realität geworden. Dies betrifft derzeit nicht nur die Gaststätten und Hotelbetriebe, sondern nahezu den gesamten Einzelhandel bis auf die versorgungsrelevanten Betriebe.

„Der Versicherer darf sich hier nicht seiner Leistungspflicht entziehen"

Voraussetzung dafür, dass die Versicherung ihre Leistung erfüllen muss, ist der sogenannte „Eintritt des Leistungsfalls“, der beim Vertragsschluss definiert wird. „Meine Mandanten haben unter anderem genau für so einen Fall die Versicherung abgeschlossen – nämlich die behördlich angeordnete Betriebsschließung aufgrund einer Infektionsgefahr. Der Versicherer darf sich hier nicht seiner Leistungspflicht entziehen“, so Rechtsanwalt Dr. Riemer.

Viele Versicherungen argumentieren, dass Covid-19 als neue Krankheit nicht in der Liste der Krankheiten im Versicherungsvertrag aufgeführt sei. Die Liste orientiert sich am Bundesinfektionsschutzgesetz. Bis vor kurzem war dort in der Tat Covid-19 noch nicht konkret benannt. „Die Versicherung hat aber meine Mandanten nicht ausdrücklich darüber aufgeklärt, dass nach der Police ein solches „Ereignis“ wie Covid-19, obwohl die Krankheit sehr wohl unter das Infektionsschutzgesetz fällt, nicht versichert sein soll.“

 

Titelbild: Bearb., Bild (Schirm) von Gerd Altmann auf Pixabay und Bild (denied) von tswedensky auf Pixabay.

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