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Betriebsschließung wegen Corona – ersetzt die Versicherung den Schaden?

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Zur Zeit fragen sich viele Unternehmen, die aufgrund der Corona-Pandemie wegen behördlicher Anordnung schließen mussten, ob und inwieweit sie verlangen können, dass der ihnen entstandenen Schaden von einer Versicherung ersetzt wird. Die richtige Versicherung dagegen ist die sogenannte Betriebsausfallversicherung, die oft von Gaststätten, Arztpraxen, kleineren Handwerksbetrieben sowie anderen selbstständigen Betrieben und Freiberuflern abgeschlossen wird. Eine Einschätzung von Rechtsanwalt Dr. Jens-Berghe Riemer, Fachanwalt für Versicherungsrecht.

Wann leistet die Betriebsausfallversicherung?

Foto: Rechtsanwalt Dr. Jens-Berghe Riemer (Fachanwalt für Versicherungsrecht, Nürnberg)
Foto: RA Dr. J.-B. Riemer

Die Betriebsausfallversicherung leistet in der Regel in zwei Fällen: Entweder wenn die Person, die im Mittelpunkt des Betriebes steht, z. B. krankheits- oder unfallbedingt ausfällt, bzw. wenn der Betrieb aufgrund einer behördlichen Anordnung vorübergehend geschlossen werden muss und dies zu einem Betriebsausfall führt. Während der Ausfall der „im Zentrum des Betriebes“ stehenden Person aufgrund einer Corona-Erkrankung derzeit noch nicht allzu häufig ist, ist der letztere Fall flächendeckend für eine Vielzahl von Betrieben bittere Realität geworden. Dies betrifft derzeit nicht nur die Gaststätten und Hotelbetriebe, sondern nahezu den gesamten Einzelhandel bis auf die versorgungsrelevanten Betriebe.

Voraussetzungen für eine Leistung der Betriebsausfallversicherung

Die Betriebsausfallversicherung, die nunmehr krisenbedingt in den Fokus der gewerblichen Versicherung gerückt ist, bemisst sich maßgeblich nach dem Versicherungsschein und den jeweils mit dem Versicherer vereinbarten konkreten Versicherungsbedingungen. Voraussetzung für eine Leistung ist der nach den Bedingungen definierte Eintritt des Leistungsfalls, bei dem nicht nur am Buchstaben des Wortlauts festgehalten werden darf. Allgemein gilt: Versicherungsbedingungen sind grundsätzlich aus der Sicht eines versicherungsrechtlich nicht vorgebildeten Dritten in der Rolle des Versicherungsnehmers auszulegen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Versicherungsfalls sind dieser Auslegung zugänglich. Ausschlüsse, die die Leistungspflicht entfallen lassen, sind grundsätzlich eng auszulegen.

In der Praxis existieren keine vollständig einheitlichen Versicherungsbedingungen der jeweiligen Betriebsausfallversicherung. Die Bedingungen können daher von Versicherer zu Versicherer variieren. Es kommt immer auf die konkret mit dem Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungsbedingungen an.

Wann muss der coronabedingte Versicherungsfall gemeldet werden?

Um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Versicherungsfall unverzüglich zu melden, sobald er vorliegt. Er muss den Versicherer auf Anforderung wahrheitsgemäß über alle Umstände des Versicherungsfalls und des eingetretenen Schadens informieren, um eine Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung zu vermeiden.

Wenn eine Versicherung trotz coronabedingter Betriebsschließung nicht zahlen will

In der Presse mehren sich Beispiele dafür, dass Versicherungen trotz coronabedingter Betriebsschließung den Eintritt eines Versicherungsfalls verneint haben. Der Grund: Die Corona-Epidemie sei im Versicherungsschein nicht aufgeführt und deswegen nicht versichert. Betroffene sollten sich im Zweifelsfall fachlichen Rat einholen. Denn es kommt hier maßgeblich auf den jeweiligen genauen Wortlaut und die genauen Vereinbarungen an, ebenso wie auf eine korrekte Auslegung der allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an unser Fachanwaltsteam für Versicherungsrecht wenden, das auf die Beratung und Prüfung von Versicherungsbedingungen spezialisiert ist und gerne weiterhilft, falls Sie betroffen sein sollten.

 

Text: Rechtsanwalt Dr. Jens-Berghe Riemer | Fachanwalt für Versicherungsrecht
Abbildung: Bearbeitet, Bild von klimkin auf Pixabay.

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