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EuGH ändert das Urlaubsrecht

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EuGH ändert das Urlaubsrecht – eine Einschätzung von Dr. Michael Au

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 06.11.2018 das Urlaubsrecht in zwei Punkten geändert. Beide Entscheidungen werden das Bundesarbeitsgericht (BAG) voraussichtlich zwingen, seine bisherige Rechtsprechung zu ändern.

Foto: Dr. Michael AuUrlaubsanspruch ist vererbbar

So hat der EuGH auf das entsprechende Vorabentscheidungsersuchen des BAG bestätigt, dass bei Tod des Arbeitnehmers bestehende Urlaubsansprüche als finanzielle Ansprüche vererbt werden können. Die Erben können also vom Arbeitgeber verlangen, dass im Todeszeitpunkt noch offene Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers an sie ausgezahlt werden. Hier hat der EuGH klargestellt, dass dieser Anspruch sich zwingend aus europäischem Recht ergibt.

Gesetzlicher Urlaubsanspruch verfällt nicht

In der zweiten Entscheidung hat der EuGH festgestellt, dass nach europäischem Recht ein Urlaubsanspruch nicht allein deswegen verfallen kann, wenn er nicht rechtzeitig beantragt worden ist. Auch dies steht der bisherigen deutschen Rechtsauffassung entgegen, nach der ein nicht rechtzeitig beantragter Urlaub ersatzlos verfallen kann. Aus Sicht des EuGH muss der Arbeitgeber nachweisbar den Arbeitnehmer darauf hinweisen, offene Urlaubsansprüche rechtzeitig in Anspruch zu nehmen.

Diese Entscheidung des EuGH wird die Diskussion befeuern, ob der Arbeitgeber nicht möglicherweise sogar verpflichtet ist, Urlaub gegenüber dem Arbeitnehmer anzuordnen um einen Verfall von Urlaubsansprüchen zu vermeiden. Diese Auffassung wird teilweise bereits von Landesarbeitsgerichten in Deutschland vertreten. Die Revision gegen eine Entscheidung des LAG München, welche das BAG zum Anlass der Anrufung des EuGH genommen hat, gehen in diese Richtung. Sollte das BAG sich in diesem Sinne der Rechtsprechung des EuGH anschließen, wird sich das deutsche Verständnis des Urlaubsanspruchs vollends wandeln.

Die Entscheidungen des EuGH betreffen grundsätzlich nur den Mindesturlaub. Darüber hinausgehende – vertragliche – Urlaubsansprüche bleiben hiervon unberührt. Die Rechtsprechung des BAG ermöglicht erst, für diesen vertraglichen Urlaubsanspruch andere Regelungen festzulegen. Dieser Gestaltungsspielraum wird vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH und der absehbaren Änderung der Rechtsprechung des BAG an Bedeutung gewinnen.

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