Themen
- 800 m²-Regelung
- 2018
- Abgasskandal
- Abmahnung
- Anleger
- Arbeitgeber
- Arbeitsrecht
- Arbeitsunfähigkeit
- Arbeitsvertrag
- Arbeitszeugnis
- Architektenrecht
- Bank- und Kapitalmarktrecht
- Bankrecht
- Baurecht
- Bayerische Lösung
- Betriebsschließung
- Betriebsschließungsversicherung
- Betriebsverfassungsrecht
- Brexit
- Chat
- Coronavirus
- COVID-19
- Darlehensvertrag
- Datenschutz
- DEHOGA Bayern
- Dieselskandal
- DSGVO
- eForms
- Ehegattenvertretungsrecht
- Einheitlicher Verhinderungsfall
- Elektromobilität
- Entgeltfortzahlung
- Entschädigungsanspruch
- Euro Concept Gruppe
- Familienrecht
- FRIES-Seminar
- Gesellschaftsrecht
- Gesellschaftsregister
- Gruppenchat
- Gutscheinlösung
- Handels- und Gesellschaftsrecht
- HinSchG
- Hinweisgeberschutzgesetz
- HOAI
- Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
- Immobilienmakler
- Immobilienrecht
- Immobilienwertsteigerung
- Insolvenzrecht
- Insolvenzverfahren
- Jahressteuergesetzt
- Kanzlei-Auto
- Kapitalanlagenvermittler
- Kapitalmarktrecht
- Keyco AG
- Kinderbonus
- Kindergeld
- Kindesunterhalt
- Konjunkturpaket
- Kooperation
- Krankheit
- Kurzarbeit
- Ladenschließung
- Limitid
- LombardClassic
- Lombardium Gruppe
- Maut
- Maut-Rückerstattung
- Meldepflicht
- Mietrecht
- Musterfeststellungsklage
- Patientenverfügung
- Pressemitteilung
- Prämiensparen
- prämiensparen Sparkasse
- Prämiensparen Urteil
- Prämiensparvertrag
- Prüfung
- Quarantäne
- Quarantäneanordnung
- S-Prämiensparen flexibel
- Sachgrundlose Befristung
- Schadenersatzanspruch
- Schadensersatz
- Schlussformel
- Schneeballsystem
- Schrems
- Selbstanzeige
- Sparkasse
- Sparvertrag
- Spediteur
- Stellenausschreibung
- Steuerhinterziehung
- Steuerrecht
- Steuerstrafrecht
- Strafrecht
- Thermofenster
- Transparenzregister
- Tätigkeitsverbot
- Unterhaltstabelle
- Urlaubsabgeltung
- Urlaubsabgeltungsanspruch
- Urlaubsrecht
- Veranstaltung
- Verbraucher
- Verbraucherdarlehensvertrag
- Vergaberecht
- Vermittlerhaftung
- Versender
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltung
- Verwaltungsrecht
- Vorfälligkeitsentschädigung
- Vormundschafts- und Betreuungsrechtsreform
- Vorsorgevollmacht
- WEG
- WEG-Verwalter
- WEmoG
- Wettbewerbsrecht
- whistleblower
- Wohnungseigentumsgemeinschaft
- Wohnungseigentumsgesetz
- Wohnungseigentumsverwalter
- Wohnungseigentümer
- Zertifizierung
- Zinsanpassungsklauseln
- Zwangsvollstreckung
Archiv
Anspruch auf Schadensersatz geltend machen – Dieselskandal geht mit dem Thermofenster in die nächste Runde
| von FRIES Rechtsanwälte
Autohersteller haften auch dann, wenn unzulässige Abgasreinigungen ohne Vorsatz in Dieselfahrzeuge eingebaut worden sind. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinem Urteil vom 21.03.2023 – C-100/21 zum sogenannten „Thermofenster“ entschieden. Wieso diese Entscheidung für Verbraucher ein Paukenschlag im Dieselskandal ist, erklärt Rechtsanwalt Dennis Hammer.
Erleichterungen für Verbraucher bei Durchsetzung von Schadensersatz
Nach der Rechtsprechung des EuGH mit Urteil vom 21.03.2023 – C-100/21 haben Halter von Dieselfahrzeugen, bei denen die Abgasreinigung häufiger als zulässig verringert oder abgeschaltet wird (wie z. B. mit einem „Thermofenster“), gegenüber dem Autohersteller auch dann Anspruch auf Schadensersatz, wenn dieser beim Einbau der unzulässigen Abgasreinigung nicht vorsätzlich gehandelt hat.
Das Urteil des EuGH geht damit weit über die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hinaus. Bislang mussten Betroffene in Verfahren gegen die Hersteller nach der Rechtsprechung des BGH eine vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) nachweisen. Verbraucher mussten also beweisen, dass VW, Mercedes-Benz, Audi, Porsche, BMW und Co. verwerflich und vorsätzlich unzulässige Abschalteinrichtungen in ihren Autos verbaut haben. Dies gelang den geschädigten Verbrauchern oftmals nicht. Denn der BGH verneinte die Verwerflichkeit bisher, weil die Thermofenster vom Kraftfahrbundesamt gebilligt waren.
Jetzt hat der EuGH die Hürden für Schadensersatzklagen von Verbrauchern gesenkt. Denn nach Ansicht des EuGH reicht bereits ein fahrlässiges Handeln durch den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung aus, damit Verbrauchern Schadensersatz zusteht. Es handelt sich dabei nämlich um einen Verstoß gegen geltendes EU-Recht. Und diese Art des fahrlässigen Handelns lässt sich deutlich einfacher nachweisen.
Unser Tipp: Verbraucher sollten die Gelegenheit nutzen und zeitnah handeln
Derzeit sind beim BGH ca. 2.000 Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden zu dieser Thematik anhängig. Aufgrund dieser Brisanz und der weitreichenden Auswirkungen des Dieselskandals wurde beim BGH sogar ein sogenannter Hilfssenat eingerichtet. Dieser wird sich bereits am 08.05.2023 mit einer entsprechenden Klage befassen. Wir gehen davon aus, dass sich der BGH der Rechtsprechung des EuGH anschließen wird und erwarten deshalb in naher Zukunft eine Vielzahl von verbraucherfreundlichen Urteilen. Gleichzeitig wird hierdurch der Druck auf Hersteller immer größer, wodurch die Vergleichsbereitschaft bei den Herstellern steigen wird. Deswegen sehen wir für Verbraucher den richtigen Zeitpunkt, um aktiv zu werden.
Welche Modelle sind betroffen?
Unabhängig vom Hersteller dürfte kaum ein nach den Normen Euro 4 bis einschließlich Euro 6c zugelassenes Dieselfahrzeug wirklich legal im Sinne des EU-Rechts sein. Als „sauber“ gelten regelmäßig erst Fahrzeuge, die nach Euro 6d und jüngeren Normen zugelassen worden sind.
In dem Fall des EuGH handelte es sich um einen Mercedes-Benz 220 CDI mit Thermofenster. Ein Thermofenster schaltet die Abgasreinigung bereits unter 17°C und über 33 °C teilweise oder sogar ganz ab, wodurch es zu einem enormen Schadstoffausstoß kommt, der zu erheblichen ökologischen Folgen führt.
Für Verbraucher ist auch wichtig zu wissen, dass es keine Rolle spielt, welche Art von Abschalteinrichtung verbaut wurde (Thermofenster, Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung, etc.). Wenn die Abschalteinrichtung gegen EU-Recht verstößt, haben die Betroffenen einen Anspruch auf Schadensersatz.
Höhe der Schadensersatzansprüche klären lassen
Wegen möglicherweise drohender Verjährungen empfehlen wir allen Betroffenen, zeitnah zu handeln und prüfen zu lassen, in welcher Höhe ihnen Schadensersatzansprüche zustehen. Dies gilt auch dann, wenn bereits ein erfolgloses Schadensersatzverfahren durchgeführt worden ist.
Gerne stehen wir Ihnen mit unserer Expertise im Schadensrecht zur Seite, um Ihre Ansprüche effektiv durchzusetzen. Vereinbaren Sie am besten gleich einen Telefontermin (0911/58602-55) und lassen Sie Ihre Ansprüche von unseren Experten prüfen – wir beraten Sie gerne!
Text: RA Dennis Hammer
Titelbild: Bearb., Foto von Matt Boitor auf Unsplash.