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Aktuelle Informationen zu den Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus

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Letzte Aktualisierung: 05.06.2020

Der Bundesrat hat am 27.03.2020 das vom Bundestag beschlossene Corona-Krisenpaket gebilligt, im Anschluss daran wurden die dort enthaltenen Gesetzesänderungen im Bundesgesetzblatt verkündet. Dieses Maßnahmenpaket enthält einige interessante gesetzliche Änderungen, über die wir Sie nachfolgend informieren möchten.

1. Aufnahme von Nebenbeschäftigungen während Kurzarbeitergeldbezug

Bislang verkürzte das Einkommen aus einer neu aufgenommenen Nebenbeschäftigung den Anspruch auf Kurzarbeitergeld, was die Aufnahme einer Nebentätigkeit während der Kurzarbeit wenig attraktiv machte.

Nunmehr bleibt bis 31.12.2020 eine neu aufgenommene Nebenbeschäftigung anrechnungsfrei, wenn es sich um einen Minijob (450 €- Job) handelt oder die Summe aus Kurzarbeitergeld, ggf. gezahlten Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld, dem reduzierten Arbeitsentgelt und dem Entgelt aus der Nebenbeschäftigung das reguläre Entgelt nicht übersteigt. Hierbei ist das jeweilige pauschalierte Nettoentgelt maßgeblich.

Dies gilt nunmehr für alle Nebenbeschäftigungen, unabhängig davon, ob es sich um einen systemrelevanten Bereich handelt oder nicht. Zuvor waren nur Nebenbeschäftigungen in systemrelevanten Bereichen anrechnungsfrei.

 

Wichtig: Hat der Arbeitnehmer schon vorher eine Nebenbeschäftigung ausgeübt, bleibt diese bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes immer außer Betracht, sofern das Ausmaß nicht erhöht wird.

Hier finden Sie unsere Ansprechpartner für Arbeitsrecht.

Weitere arbeitsrechtliche Informationen finden Sie im Beitrag Coronavirus: Wie können Arbeitgeber mit dem Thema umgehen?

 

2. Anspruch auf Entschädigung bei Lohnausfall durch Kita- oder Schulschließung

Auch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) wurde geändert, die gesetzliche Neuregelung dürfte für eine deutliche Erleichterung bei Eltern und ihren Arbeitgebern sorgen. Nunmehr enthält § 56 Abs. 1a IfSG einen Entschädigungsanspruch für Eltern, die aufgrund von Kita- oder Schulschließungen nicht arbeiten können. Durch diesen Anspruch sollen Entgeltausfälle vermieden bzw. abgefedert werden.

Der Entschädigungsanspruch setzt voraus:

  • Behördliche Kita- oder Schulschließung zur Verhinderung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten (aktueller Fall Coronavirus)
  • Kind unter 12 oder aufgrund einer Behinderung besonders pflegebedürftig
  • Keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit

Gerade der letzte Punkt wird im Einzelfall zu prüfen sein, insbesondere die Möglichkeit der Betreuung durch ein anderes Elternteil, Homeoffice, Notbetreuung oder je nach Alter die Betreuung durch ältere Geschwister. Die Eltern müssen dies der Behörde bzw. dem Arbeitgeber gegenüber nachweisen. Wichtig ist ebenfalls, dass ein Entschädigungsanspruch nur dann besteht, wenn keine andere Möglichkeiten bestehen, den Entgeltausfall zu verhindern. Dazu zählt z.B. der Abbau von Zeitguthaben. An einem Entgeltausfall fehlt es bereits, wenn der Arbeitgeber nach § 616 BGB das Entgelt fortzahlen muss, dies kommt jedoch nur bei einer Verhinderung von wenigen Tagen in Betracht.

Die Höhe der Entschädigung beträgt 67 % des Netto-Verdienstausfalls (maximal 2.016 €) und wird für maximal 10 (statt der bisher 6) Wochen gewährt.

Bei Alleinerziehenden wird die Entschädigung für maximal 20 Wochen gewährt. Die Verlängerung des Zeitraums auf 10 bzw. 20 Wochen wurde vom Bundestag beschlossen und wird voraussichtlich auch vom Bundesrat gebilligt.

Ausgeschlossen sind Zeiträume, in denen die Einrichtung ohnehin geschlossen wäre (Ferien). Der Arbeitgeber muss für die Entschädigungszahlung in Vorleistung gehen, erhält sie jedoch von der zuständigen Behörde (in Bayern ist das die jeweilige Bezirksregierung) erstattet. Der Antrag auf Erstattung ist binnen 12 Monaten (statt urspr. 3 Monaten) zu stellen.

Diese Gesetzesänderung gilt ab dem 30.03.2020 und ist bis 31.12.2020 befristet.

Aktualisierung vom 12.05.2020:

Den Antrag für Bayern finden Sie unter:
https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/massnahmen/#Elternhilfe

Der Antrag für 11 weitere Bundesländer erfolgt zentral unter:
https://ifsg-online.de/index.html

 

Hier finden Sie unsere Ansprechpartner für Arbeitsrecht.

Weitere arbeitsrechtliche Informationen finden Sie im Beitrag Coronavirus: Wie können Arbeitgeber mit dem Thema umgehen?

 

3. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Bis zum 30.09.2020 wird die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Auswirkungen des Coronavirus beruht und keine Aussicht auf Rückgewinn der Zahlungsfähigkeit besteht. Bestand bis zum 31.12.2019 noch Zahlungsfähigkeit, wird vermutet, dass die nunmehr eingetretene Zahlungsunfähigkeit auf den Auswirkungen der Corona-Krise beruht.

Hier finden Sie unsere Ansprechpartner für Handels- und Gesellschaftsrecht.

4. Änderungen im Gesellschaftsrecht

Auch im Gesellschaftsrecht kommt es für das Jahr 2020 zu einigen Änderungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise, insbesondere um die Beschlussfassung auch in Zeiten von Einschränkungen zu sichern. Eine Auswahl der wichtigsten Änderungen haben wir für Sie zusammengestellt:

a) Hauptversammlung bei Aktiengesellschaften
Nunmehr kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch ohne Ermächtigung durch Satzung oder Geschäftsordnung entscheiden, dass eine Hauptversammlung virtuell abgehalten werden kann. Außerdem müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden, um die Beteiligungsrechte der Aktionäre sicherzustellen, z.B. Ermöglichung von Fragen im Wege der elektronischen Kommunikation.

Außerdem kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats abweichend von § 175 Abs. 1 S. 2 AktG die Hauptversammlung innerhalb des Geschäftsjahres stattfinden, normalerweise muss die Hauptversammlung innerhalb der ersten 8 Monate des Geschäftsjahres stattfinden.

b) Beschlussfassung in der GmbH
Beschlüsse der Gesellschafter einer GmbH können nunmehr auch in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen gefasst werden, ungeachtet davon, ob alle Gesellschafter damit einverstanden sind.

Hier finden Sie unsere Ansprechpartner für Handels- und Gesellschaftsrecht.

5. Änderungen für Vereine

Hier wurde u.a. bestimmt, dass ein Vorstandsmitglied bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt bleibt. Dadurch soll eine ordnungsgemäße Vertretung auch für den Fall sichergestellt werden, wenn eine Bestellung eines Nachfolgers noch nicht möglich war, die Amtszeit jedoch abgelaufen ist. Außerdem wurde die Möglichkeit einer virtuellen Mitgliederversammlung auch ohne entsprechende Satzungsregelung eingeführt und die Möglichkeit von Umlaufbeschlüssen erleichtert.

Hier finden Sie unseren Ansprechpartner für Vereinsrecht.

6. Änderungen für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)

Auch hier bleibt der Verwalter bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt. Dadurch soll vermieden werden, dass eine WEG aufgrund fehlender Möglichkeiten von Wohnungseigentümerversammlungen keinen Verwalter hat. Außerdem gilt der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort. Detaillierte Informationen zum Thema finden Sie in Rechtsanwalt Ulf Kneiß Beitrag „WEG-Verwaltung in den Zeiten der Corona-Krise“.

Hier finden Sie unsere Ansprechpartner für WEG-Recht.

7. Steuerfreiheit von „Corona-Bonuszahlungen“

Aktualisierung vom 12.05.2020: Mit BMF-Schreiben vom 09.04.2020 hat das Bundesfinanzministerium festgelegt, dass Arbeitgeber im Zeitraum vom 01.03. – 31.12.2020 ihren Arbeitnehmern Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei gewähren können. Voraussetzung dafür ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.

Nicht unter diese Steuerbefreiung fallen jedoch Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld oder Ausgleichszahlungen zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze.

Hier finden Sie unsere Ansprechpartner für Steuerrecht.

 

8. Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen

Für Mietverhältnisse über Grundstücke oder über Räume wird das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für Gewerberaummietverträge. Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt im Gegenzug im Grundsatz bestehen. Dies gilt für Pachtverhältnisse entsprechend. Eine ausführliche Erläuterung zum Thema finden Sie in Rechtsanwalt Ralf Spechts Beitrag Coronavirus und laufende Mietverträge.

Hier finden Sie unsere Ansprechpartner für Mietrecht.

 

Beitragsbild: Bearbeitet, Abb. von Gerd Altmann auf Pixabay

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