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Vortrag am 25.07.2019: HOAI europarechtswidrig – wie Sie mit der Änderung umgehen

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Verbindliche Mindest-und Höchstsätze der HOAI laut EuGH unwirksam

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 04.07.2019 entschieden, dass die in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) festgelegten Mindest-und Höchstsätze für Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie verstoßen und deshalb unwirksam sind. Im Rahmen einer Veranstaltung am Donnerstag, 25.07.2019 informieren Sie unsere Fachanwälte, wie Sie sich am besten auf die Änderung einstellen. Ein Kurzinterview mit Rechtsanwalt Dr. Erik Besold und ein Kommentar von Rechtsanwalt Simon Kraus.

Rechtsanwalt Dr. Erik Besold

Warum sind die Mindest- und Höchstsätze der HOAI europarechtswidrig?

Hinsichtlich der Mindestsätze resultiere die Europarechtswidrigkeit daraus, dass diese nicht geeignet sein sollen, eine hohe Qualität der Planungsleistungen sicherzustellen. Dies folgert der EuGH insbesondere aus dem Umstand, dass die HOAI keine Bestimmungen enthalte, die die geschuldete Qualität der Planungsleistungen regele.

Hinsichtlich der Unwirksamkeit der Höchstsätze argumentiert der EuGH damit, dass diese zwar zum Verbraucherschutz beitragen könnten. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung böten sich aber weniger gravierende Maßnahmen, um das Ziel des Verbraucherschutzes zu erreichen.

Wie wirkt sich das Urteil auf die Praxis aus?

Die Auswirkungen des Urteils des EuGH auf die Praxis für Architekten und Ingenieure dürfen nicht unterschätzt werden. Es besteht dringender Anpassungsbedarf für bislang verwendete Verträge.

Vor diesem Hintergrund haben wir uns dazu entschieden, das Thema kurzfristig mit einer Informationsveranstaltung in unsere Seminarreihe aufzunehmen. Das Seminar wird am 25.07.2019 um 17:30 Uhr in unserer Kanzlei (Bernhardstraße 10, 90431 Nürnberg) stattfinden. Hierzu laden wir herzlich ein!

Anmeldung: Interessierte können sich bis 22.07.2019 per E-Mail an seminare@fries.law zum Vortrag anmelden. Die Teilnahme ist kostenlos. Die Plätze sind beschränkt.

 

Ein Kommentar von Rechtsanwalt Simon KrausRechtsanwalt Simon Kraus

Im Rahmen des Verfahrens wurde argumentiert, dass verbindliche Mindestsätze für die Erhaltung eines bestimmten Qualitätsniveaus von Planungsleistungen notwendig wären.

Ab einem bestimmten Preisniveau könne davon ausgegangen werden, dass dieser Preis nur durch ein niedrigeres Qualitätsniveau der Leistungen zu erreichen wäre.

Der EuGH entzieht dieser Argumentation nun teilweise die Grundlage. Er stellt in seinem Urteil zwar fest, dass Mindestsätze grundsätzlich dazu beitragen können eine hohe Planungsqualität zu gewährleisten, weist aber auch darauf hin, dass Planungsleistungen in Deutschland nicht bestimmten Berufsständen vorbehalten sind.

Neben Architekten und Ingenieuren, die zwingend der berufs- oder kammerrechtlichen Aufsicht unterliegen, dürfen auch Dienstleistungsanbieter Planungsleistungen erbringen, die keiner solchen Reglementierung unterliegen.

Der EuGH stellt also fest, dass verbindliche Mindestsätze nicht dazu geeignet wären eine hohe Planungsqualität zu gewährleisten, wenn es für die Leistungserbringer selbst gerade keine Mindestgarantie gebe, die die Qualität ihrer Leistung gewährleisten könne. Nun liegt es beim Gesetzgeber zu prüfen, ob die vom EuGH beanstandete „Inkohärenz“ zukünftig durch nationale Regelungen beseitigt werden kann. Sowohl aus Planerperspektive, als auch im Sinne des Verbraucherschutzes, wäre eine Lösung zu begrüßen.

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